Zuständigkeit Insolvenzplanverfahren

  • Nach richtiger Anwendung des Gesetzes obliegt dem Richter die gesamte Verfahrensabwicklung, wenn ein Insolvenzplan eingebracht wird und nach seiner Annahme durch die Gläubiger vom Gericht zu bestätigen ist. Der Richter ist dann auch zuständig für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, insbesondere die Prüfung der Schlussrechnung des Verwalters nach § 66 InsO, soweit diese nicht seitens der Gläubigerversammlung erlassen ist, oder die Vergütungsfestsetzung. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass § 258 InsO in § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG erwähnt ist, andererseits aus der Stellung des Insolvenzplanverfahrens, das kein in sich geschlossenes Sonderverfahren ist.


    (Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, Teil 1. Einleitung – Allgemeine Grundsätze des Insolvenzrechts Kapitel 5. Die funktionelle Zuständigkeit im Insolvenzverfahren Rn. 221 beck-online)

  • Wobei die meisten Richter die Zuständigkeit für die Vergütungsfestsetzung beim rechspfleger sehen und wenn sie dann noch eine entsprechende Zuständigkeitsentscheidung treffen, kommt man als rechspfleger auch nicht drum rum

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