Guten morgen,
ich habe ein Verfahren vorliegen, in dem der IV Vergütungsfestsetzung uns sodann Abschluss des Verfahrens beantragt. Meine Frage ist jetzt, wie ist § 18 Abs. 1 Nr. 2 RpflG zu verstehen? Gilt die Richterzuständigkeit hier für das komplette Verfahren?