Zwangsverwaltervergütung unter Mindestgebühr

  • Der Zwangsverwalter macht -nach Stunden abgerechnet- weniger als die Mindestgebühr von 600,00EUR geltend. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer kommen dazu.

    Kann der Zwangsverwalter a) nach Stunden überhaupt abrechnen? und b) falls ja, darf er weniger als die Mindestgebühr verlangen?

  • Ist es die Vergütung für das Verfahren insgesamt, oder nur für das Verwaltungsjahr?
    Die Mindestvergütung steht dem Verwalter nicht jährlich, sondern in dem Verfahren insgesamt zu.

    Die Abrechnung nach Stunden eröffnet § 19 ZwVwV unter den dort benannten Voraussetzungen.

    Wenn der Verwalter weniger beansprucht, als ihm gesetzlich zusteht, habe ich in Anwendung von § 308 ZPO damit kein Problem.

  • Es gibt zwei Mindestgebühren, 600 Euro und 200 Euro. Welchen Fall haben wir?
    Ist das Verfahren bereits aufgehoben oder ist es die Jahresgebühr?

    Zur Not hilft bei sowas auch mal ein Telefonat, wie so oft, hier mit dem Zwangsverwalter. Der sollte dir sagen können, warum er das so gemacht hat.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Dann würde ich dort anrufen.

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  • Es wird doch niemand zu seinem Glück gezwungen.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wie Araya: Der Zwangsverwalter hätte ja das Recht, gar keine Vergütung abzurechnen. Wenn er also bewusst weniger abrechnet, als er beanspruchen darf, ist das seine persönliche Freiheit.

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