• Hallo :)

    Ich hab da mal ne Frage: Beantragt werden hier im Mahnbescheidsantrag Zinsen " nach Rechtshängigkeit".
    Ich hab damit so meine Probleme, denn das ist ja nicht unbedingt eine konkrete Zeitangabe ( wann nach Rechtshängigkeit? ).
    Und ich muss ehrlich sagen mit " ab Rechtshängigkeit" hätte ich auch ein wenig Probleme, denn es ist ja im Mahnverfahren
    etwas schwierig zu beurteilen für den Antragsgegner oder ggfs. einen Gerichtsvollzieher wann denn die Rechtshängigkeit eingetreten ist.

    Wie seht ihr das?

  • Wie wäre es mit "ab Zustellung des Mahnbescheides"? ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ja so ist es in der Regel formuliert. Aber hier im Antrag eben nicht.
    Vllt. versteh ich aber auch die Antwort nicht :oops:

    "Ab" Rechtshängigkeit halte ich für unproblematisch (vgl. §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1, 696 Abs. 3 ZPO).

    "Nach" Rechtshängigkeit würde ich so auslegen, dass "ab" Rechtshängigkeit gemeint ist. Alles andere wäre in der Tat zu unbestimmt (wann nach Eintritt der Rechtshängigkeit?).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ja so ist es in der Regel formuliert. Aber hier im Antrag eben nicht.
    Vllt. versteh ich aber auch die Antwort nicht :oops:

    Ich will damit sagen: Beanstande es (ich vermute, dass du es wegen des unklaren Zinsbeginn vorgelegt bekommen hast) und schlage die von mir genannte Formulierung alternativ vor, sofern kein festes Datum im Antrag angegeben werden soll.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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