Erinnerung gegen Pfüb

  • Hallo,
    ich habe eine Akte auf dem Tisch, in der sich der Schuldner mittels Erinnerung gegen den erlassenen Pfüb wehrt.
    Grundlage war ein arbeitsgerichtlicher Vergleich, in dem der Gläubiger (= früherer Arbeitnehmer) eine Abfindung i. H. v. 145.000,00 Euro bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses binnen 2 Wochen zum Monatsende. Dieser Punkt ist unstreitig.
    Darüber hinaus kann er, für jeden vollen Monat vor dem 30.09.18 nich 6.500,00 Euro zusätzlich beanspruchen. Er hat das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31.01.18 beendet und machte daher im Pfüb 197.000,00 Euro (145.000 € + 8 x 6.500 €) geltend. Die Vollstreckungsklausel wurde damals vom UdG erteilt, der Schuldner-Vertreter meint es handele sich aber um eine qualifizierte Klausel (aufschiebende Bedingung nach § 726 ZPO), die der Rpfl hätte erteilen müssen. Ergo lagen nicht alle Vollstreckungsvoraussetzungen vor und der Pfüb wäre aufzuheben.
    Hatte jemand schon mal so einen Fall bzw. wie seht ihr das?
    Besten Dank für Eure Unterstützung.

  • Das Vollstreckungsorgan prüft bez. der Klausel nur, ob diese nichtig ist.
    Zur Frage, wie mit der Klausel hier zu verfahren ist, gibt es eine (wenn auch sehr umstrittene) BGH Entscheidung. Hat der UdG eine qualifizierte Klausel erteilt, ist diese nichtig, der PfÜB wäre aufzuheben. Hat der UdG eine einfache Klausel erteilt, obwohl ein Fall der qualifizierten Klausel vorlag, ist diese Klausel eig. falsch. Laut BGH leidet diese aber nicht an einem derart schwerwiegenden Fehler, dass sie als nichtig anzusehen ist.

    Wenn du also eine einfache Klausel vom UdG drauf hast, wäre (zumindest nach BGH) die Erinnerung unbegründet.

    Die o.g. Entscheidung: BGH NJW-RR 2012, 1146

  • Auch wenn das OT ist, aber ich frage mich bei sowas (Vollstreckung aus einem Vergleich) immer, warum der Schuldner nicht zahlt. Warum schließt er denn den Vergleich?
    Und sich dann noch auf eine fehlerhafte Klausel berufen...:behaemmer, zahl, und alles ist gut.


    BTT: Bei solchen Besonderheiten würde ich mal mit dem zuständigen Richter reden, was er dazu für eine Auffassung hat. Schließlich entscheidet er, wenn du nicht abhilfst Und ich finde es immer "unschön", wenn dich dein eigener Richter aufheben würde.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Man müßte den genauen Wortlaut kennen, aber ich denke, die hier diskutierte Frage der Zuständigkeit dürfte gar nicht aufkommen, weil es sich wahrscheinlich (!) um gar keinen Fall des § 726 I handelt, weil der Umstand der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Gläubiger nicht anspruchsbegründend ist; ergo ist diese Tatsache nicht vom Gläubiger nachzuweisen; eine einfache Klausel vom UdG ist damit ausreichend.

    Im Übrigen käme ohnehin keine Aufhebung des PfÜB in Betracht, nachdem die Vollstreckungsvoraussetzungen für den Hauptteil der zu vollstreckenden Forderung (145 TEUR) vorliegen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich danke schon mal für die bisherigen Antworten.

    Streitig ist auch der tatsächliche Beendigungszeitpunk des Arbeitsverhältnisses.
    Es heißt u. A. im Vergleich:
    "... Vor diesem Hintergrund endet das bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.09.19.
    "Der Anspruch auf die Abfindung ist mit Abschluss dieser Vereinbarung entstanden, vererblich u. zum Beendigungszeitpunkt zur Auskehrung an den Kläger fällig." "Der Kläger ist berechtigt, das Arbeitsverhältnis vorzeitig mit einer Ankündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsende durch schriftliche Erklärung ggü. dem Beklagten zu beenden. Für jeden vollen Monat der Beendigung vor dem 30.09.19 erhöht sich die Abfindung des Klägers gemäß Ziffer 4. um jeweils 6.500,00 Euro. ... Die Gesamtabfindung ist dann mit dem rechtlichen Beendigungsdatum zur Auszahlung fällig."

    Der Pfüb ist im April erlassen worden. Der Schuldner-Vertreter wendet nun ein, ein Vollstreckungstitel über 197.000,00 Euro bestand auch gar nicht zu diesem Zeitpunkt.

  • Ich schließe mich den Beiträgen ab Nr. 2 an.

    Unabhängig vom wohl nicht gegebenen Erfordernis einer qualifizierten Klausel liegt nach der BGH-Entscheidung kein Grund für eine Aufhebung des Pfübs wegen einer eventuell falschen Klausel vor.

  • Wäre wohl ein Fall für die Vollstreckungsgegenklage?

    Was sagt denn dein Ausbilder dazu?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Auch ich schließe mich Nr. 2 an. Die BGH-Rechtsprechung ist unbefriedigend, aber eindeutig.

    Es ist kein Fall der Vollstreckungsabwehrklage, sondern ein Fall der Erinnerung nach § 732 ZPO gegen die Klauselerteilung. Diese ist eindeutig zu unrecht erteilt worden.

  • Streitig ist auch der tatsächliche Beendigungszeitpunk des Arbeitsverhältnisses.

    (...)
    Der Schuldner-Vertreter wendet nun ein, ein Vollstreckungstitel über 197.000,00 Euro bestand auch gar nicht zu diesem Zeitpunkt.


    Es ist kein Fall der Vollstreckungsabwehrklage, (...)

    Aufgrund des obigen Zitates, in dem es um die tatsächliche Höhe der titulierten Forderung geht, halte ich für einen Teilbetrag die Vollstreckungsabwehrklage für den richtigen Weg.

    Zumindest sind wir uns in einem Punkt einig: Die Erinnerung gegen den PfÜB greift hier nicht.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Hinsichtlich des Pfüb bringt die Erinnerung nach § 732 ZPO den Schuldner (zumindest aktuell) aber überhaupt nicht weiter.

    Da kann man nur mit der Einstellung nach 732 II ZPO arbeiten. Aber das müsste der Schuldner dann schon beantragen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Hinsichtlich des Pfüb bringt die Erinnerung nach § 732 ZPO den Schuldner (zumindest aktuell) aber überhaupt nicht weiter.

    Da kann man nur mit der Einstellung nach 732 II ZPO arbeiten. Aber das müsste der Schuldner dann schon beantragen.


    Aus meiner Sicht wäre ein entsprechender Antrag abzulehnen, zumindest zum größten Teil.

    Grund: Nur die Klauselerteilung für einen Bruchteil der Gesamtforderung ist streitig bzw. wird beanstandet.

  • Ja. da hast du schon recht. Stattgeben würde ich dem Antrag dann wahrscheinlich auch nicht.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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