Deichverbände Niedersachsen Siegel

  • Guten Morgen,

    mich würde mal interessieren, ob jemand die Rechtsgrundlage für die Siegelbefugnis von Deichverbänden in Nds. parat hat.
    Die Deichverbände siegeln teilweise ihre Erklärungen selbst, eine Rechtsgrundlage hierfür kann aber nicht genannt werden. Es ergibt sich weder aus der Satzung noch aus den einschlägigen Gesetzen (Nds. Deichgesetz, Wasserverbandsgesetz (=hieraus ergibt sich nur, dass ein Verband Körperschaft öffentlichen Rechts ist), Nds. AGWVG) etwas. Nur, weil die Verbände KdÖR sind, heißt es doch nicht, dass sie gleich siegelführend sind oder? Könnte mir das einzig deshalb erklären, weil sie selbstverwaltend sind gem. § 1 Abs. 2 WVG und sie deshalb Selbstverwaltungskörperschaften sind, die nach Hügel, GBO Kommentar, 3. Auflage, § 29 GBO Rn. 186 als Behörde gelten. Aber ob sie deshalb gleich siegelberechtigt sind?


    Vielleicht kann mir mal jemand auf die Sprünge helfen, woraus sich das ergibt. Vielen Dank!

  • Das ergibt sich aus den Verbandssatzungen, z.B. aus § 1 Abs. 5 der Satzung des Mittelweserverbands: "Der Verband führt ein Dienstsiegel mit dem Emblem Niedersachsenross, Schiff und Wasser und der Umschrift Mittelweserverband Syke.", oder aus § 1 Abs. 2 der Satzung des Cuxhavener Deichverbandes: "Der Verband führt ein Dienstsiegel mit der Bezeichnung „Cuxhavener Deichverband“ und der Darstellung eines Deichquerschnittes mit dem Cuxhavener Wahrzeichen, der Kugelbake."

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  • D.h., wenn in den Satzungen keine Regelung enthalten ist, dass der Verband ein Dienstsiegel führt, sind diese Verbände nicht siegelbefugt und es handelt sich lediglich um einen (wie ein Siegel aussehenden) Stempel? In den Satzungen der betroffenen Verbände ist hierzu nämlich nichts gesagt.

  • Man könnte noch an § 1 Abs. 3 NdsVwVfG i.V.m. § 33 VwVfG denken - dort wird vorausgesetzt, dass eine Behörde (und das sind die Deichverbände nach § 1 Abs.3 NdsVwVfG) ein Dienstsiegel hat.

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