Pfändbarkeitsentscheidung §36 Inso iVm. §850b ZPO

  • Mahlzeit, ich brauche einen Denkanstoß.

    Schuldnerin hat einen titulierten Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater aus rückständigem Unterhalt. IV beantragt nun gem. § 36 InsO iVm § 850b Abs. 2 ZPO eine Entscheidung, dass der Unterhaltsanpruch für pfändbar erklärt wird.

    36 Abs. 1 Satz 2 InsO verweist aber nicht auf § 850 b ZPO.

    Trotzdem finde ich in der Kommentierung zu 850 b ZPO das:
    "Besonderheiten gelten in dem über das Vermögen natürlicher Personen eröffneten Insolvenzverfahren: Die Billigkeitsprüfung, bei der alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind, obliegt dem Insolvenzgericht, wenn der Insolvenzverwalter beantragt, bedingt pfändbare Bezüge des Schuldners für pfändbar zu erklären, um sie wie Arbeitseinkommen zur Masse zu ziehen; …"
    (MüKoZPO/Smid, 5. Aufl. 2016, ZPO § 850b Rn. 17)

    Jetzt bin ich verwirrt. :gruebel: Ist jetzt das Insolvenzgericht zuständig oder nicht?

  • Habe die Entscheidung jetzt gelesen, aber ich sehe nicht warum das InsoG hier zuständig sein soll. Die Entscheidung viel ja wohl im Rahmen einer Klage des IV gegen eine Versicherung, also im Zivilrechtsweg.
    bzw anders ausgedrückt: Wie kommt der BGH zu der Erkenntnis, dass

    die Billigkeitsprüfung dem Insolvenzgericht obliegt, wenn doch 850b ZPO in 36 Inso nicht genannt ist?

  • Sorry wegen des Zitate-Chaos. In der Entscheidung aus #2 steht z.B. folgendes:

    Auch wenn § 850b ZPO in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist die Vorschrift trotzdem im Insolvenzverfahren insgesamt entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners hat nicht zu einer vollständigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger geführt und wird voraussichtlich auch nicht dazu führen. Dies folgt schon aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eine Billigkeitsprüfung, bei der alle in Betracht kommenden Umstände zu würdigen sind, kann es auch im Insolvenzverfahren geben. Sie obliegt dem Insolvenzgericht, wenn der Insolvenzverwalter beantragt, bedingt pfändbare Bezüge des Schuldners für vollstreckbar zu erklären, um sie wie Arbeitseinkommen zur Masse zu ziehen.

    Die beiden Entscheidungen sind zwar Urteile, befassen sich aber mit der Zuständigkeit des IGs.

  • Habe die Entscheidung jetzt gelesen, aber ich sehe nicht warum das InsoG hier zuständig sein soll. Die Entscheidung viel ja wohl im Rahmen einer Klage des IV gegen eine Versicherung, also im Zivilrechtsweg.
    bzw anders ausgedrückt: Wie kommt der BGH zu der Erkenntnis, dass

    die Billigkeitsprüfung dem Insolvenzgericht obliegt, wenn doch 850b ZPO in 36 Inso nicht genannt ist?

    weil alles andere ein Wertungswiderspruch wäre.

  • Das insogericht ist für 850 b Entscheidungen bezüglich des Schuldners zuständig. Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, geht es doch hier um einen Anspruch der Insolvenzschuldnerin gegen ihren Vater. Für die 850 b Entscheidung bezüglich des Vaters ist doch nicht das Insolvenzgericht zuständig

  • Das insogericht ist für 850 b Entscheidungen bezüglich des Schuldners zuständig. Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, geht es doch hier um einen Anspruch der Insolvenzschuldnerin gegen ihren Vater. Für die 850 b Entscheidung bezüglich des Vaters ist doch nicht das Insolvenzgericht zuständig

    Es soll eine 850b-Entscheidung bezüglich der Insolvenzschuldnerin werden. Der Verwalter der Schuldnerin möchte die Masse mit dem Unterhalt des Vaters mehren. Es ist doch alles genau richtig.

    Verstehe nur nicht, warum der Unterhaltsanspruch nur bedingt pfändbar sein soll. Kann mich mal jemand von der Leitung schubsen? :gruebel:

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