Erhöhungsgebühr für Abmahnkosten

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgenden Fall vorliegen und komme irgendwie nicht so ganz weiter:

    Es gab ein erstinstanzliches Verfahren sowie ein Berufungsverfahren.
    Es gibt einen Kläger und 3 Beklagte, welche einen gemeinsamen Anwalt haben.

    Punkt 3 der Klage richtet sich gegen alle Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 2.000,00 EUR Abmahnkosten.
    Streitwert wurde vom LG für die einzelnen Punkte festgesetzt und Ziffer 3 der Klage wurde mit einem Streitwert in Höhe von 2.000,00 EUR festgesetzt.
    Ein Kfb wurde zu Gunsten der Beklagten erlassen und es wurden unter anderem 2 Erhöhungsgebühren gem. Nr. 1008 VV RVG aus einem Streitwert i.H.v. 2.000,00 EUR festgesetzt.

    Während einer Sitzung im Berufungsverfahren wurde durch das OLG der erstinstanzliche Streitwert reduziert da Punkt 3 der Klage nicht streitwerterhöhend wäre.
    Ein Kfb wurde auch für das Berufungsverfahren erlassen, ebenfalls mit den beiden Erhöhungsgebühren.

    Nun liegt eine Erinnerung hinsichtlich des zweitinstanzlichen Kfb vor.
    Die Erinnerung richtet sich gegen die festgesetzten Erhöhungsgebühren und führt an, dass diese nicht erstattungsfähig sind, da sie auch nicht Streitwerterhöhend sind.
    Und hier stellt sich jetzt die Frage ob die Erhöhungsgebühren entstanden sind und wenn ja aus welchem Streitwert?

    Einen Grund dafür, dass sie nicht entstanden sind habe ich im Kommentar nicht gefunden. Reicht es aus, dass der Anspruch nicht werterhöhend ist, damit die Erhöhungsgebühr ausscheidet?
    Oder wären sie dann entstanden aber nur aus einem Streitwert in Höhe von 0,00 EUR zu berücksichtigen (was pro Gebühr noch 15,00 EUR wären)?Schon mal vielen Dank im Voraus!

    Terra

  • Die tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 1008 VV RVG liegen vor. Die Verfahrensgebühr ist somit erhöht.
    Da der Gegenstand, der zu der Erhöhung führt jedoch laut OLG keinen eigenen, gesonderten Streitwert hat. Erechnet sich Erhöhung der Gebühr aus einem Streitwert von 0,00 €.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • So sehe ich das auch die Erhöhungsgebühr ist für den Beklagtenvertreter enstanden, da er mehere Parteien in der gleichen Angelegenheit vertreten hat, durch die Herabsetzung des Streitwertes ergibt sich jedoch rein rechnerisch kein Mehr.

  • Zum einen gibt es keine Erhöhungsgebühr, weil Nr. 1008 VV keine eigenständige Gebühr darstellt, sondern lediglich einen Erhöhungstatbestand der zugrundeliegenden Betriebsgebühr des RA (Geschäfts- oder Verfahrensgebühr). Zum anderen ist aber auch keine Erhöhung der Verfahrensgebühr(en) eingetreten. Nebenforderungen (wie z. B. vorgerichtliche RA-Kosten, vgl. BGH, NJW 2007, 3289) sind, wenn sie als solche geltend gemacht werden, beim Gegenstandswert nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 1 GKG). Die (für die Erhöhung maßgebliche) Verfahrensgebühr berechnet sich somit lediglich aus der Hauptsache, die den gebührenrechtlichen Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt. Weil die Nebenforderung beim Gegenstandswert nicht berücksichtigt wird, kann gebührenrechtlich auch nicht "derselbe Gegenstand" i. S. d. Anm. Abs. 1 zu Nr. 1008 VV der Verfahrensgebühr zugrundeliegen.

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