vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren, Rückstände

  • Hallo liebe Kollegen,

    nach Erlass eines Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses im vereinfachten Verfahren habe ich folgendes Problem:
    Der Antrag auf Festsetzung wurde vom Jugendamt gestellt, dort hat man sich bei der Antragstellung jedoch versehen und in dem Feld der bereits gezahlten Beträge nicht 0€ eingetragen, sondern den Rückstandsbetrag insgesamt. Bei der Festsetzung habe ich also 0€ Unterhaltsrückstand festgesetzt.
    Die Jugendamtsmitarbeiterin legt nun Beschwerde ein und ist der Ansicht, dass der Beschluss im Wege der offensichtlichen Unrichtigkeit geändert werden könne, da ja bei Beantragung eine Aufstellung mit übersandt wurde, aus der sich der Rückstandsbetrag ergab, der deutlich über 0€ lag. Vorsichtshalber wurde auch fristgerecht Beschwerde eingelegt. Der Beschluss ist nunmehr noch nicht rechtskräftig, aber bereits an den Antragsgegner zugestellt.

    Kann der Beschluss so einfach abgeändert werden? Es wurde ja eigentlich antragsgemäß entschieden. Hat das Jugendamt dann überhaupt ein Beschwerderecht? Oder muss ein streitiges Verfahren hinsichtlich des Rückstandsbetrages geführt werden?

    Vielen Dank schon mal! :)

  • Wegen der Beschwerde würde ich mir gar keine Gedanken machen, da du ohnehin nicht zur Abhilfe befugt bist, § 68 Abs. 1 FamFG. Wenn das wirklich eine Beschwerde ist, kannst du die Akte eintüten und an dein OLG schicken.

    Es könnte aber auch ein etwas missglückter Berichtigungsantrag nach § 42 FamFG sein. Sofern du sagst, dass dir da kein Fehler unterlaufen ist, sondern du einfach einen inhaltlich falschen Antrag bewusst antragsgemäß entschieden hast, wäre der Berichtigungsantrag als unbegründet zurückzuweisen.

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