Hallo,
ich habe als Vollstreckungsgericht einen Antrag vom Hauptzollamt auf Bestimmung eines Pfändungsschutzkontos gem. § 850 K Abs.9 ZPO. Der Schuldner hat offenbar zwei P-Konten.
Nun sind diese Konten durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom Hauptzollamt gepfändet.
Gehe ich richtig in der Annahme, dass dennoch ich für diesen Antrag zuständig bin obwohl normalerweise gilt, dass die ausstellende Behörde (hier Hauptzollamt) die Anträge bzgl. des P-Kontos bearbeiten muss (also §§850k,f,g, usw)?