Bestimmung Pfändungsschutzkonto

  • Hier mal die Meinung meiner OFD (VO-Kartei NRW zu § 319 AO):

    "Zudem ist in § 850k Abs. 9 ZPO eine Regelung aufgenommen, die in möglicherweise noch verbleibenden Fällen des Missbrauchs durch den Schuldner dem Gläubiger ein zügiges Verfahren an die Hand gibt, die Wirkung weiterer Pfändungsschutzkonten zu beseitigen.

    Danach ordnet das Finanzamt in den Fällen an, in denen unrechtmäßig mehrere Pfändungsschutzkonten geführt werden, dass nur das von dem Gläubiger in dem Antrag bezeichnete Girokonto dem Vollstreckungsschuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Die Finanzämter treffen eine solche Anordnung selbst (nach § 319 AO nur sinngemäße Anwendung der Vorschrift). Die Anordnung (vgl. Anlage 1) erfolgt ohne Anhörung des Schuldners (§ 850k Abs. 9 Satz 3 ZPO). Darin sollte das Girokonto des Vollstreckungsschuldners nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 850k ZPO als verbleibendes Pfändungsschutzkonto bezeichnet werden, auf dem die dem Pfändungsschutz unterliegenden Guthaben überwiegend eingehen. Die Zustellung der Entscheidung erfolgt an alle Drittschuldner (§ 850k Abs. 9 Satz 4 ZPO). Mit dieser Zustellung entfallen für die nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmten Girokonten jeweils die Wirkungen des § 850k Abs. 1 - 6 ZPO (§ 850k Abs. 9 Satz 5 ZPO) und zwar mit Wirkung gegenüber allen anderen Gläubigern und Drittschuldnern. Voraussetzung für den Antrag des Gläubigers bzw. die Anordnung ist, dass der Gläubiger auch die Guthaben sämtlicher betroffenen Konten gepfändet hat (Stöber, Forderungspfändung, 16. Auflage, Rz. 1289b).


    Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht


    Wenn mehrere Gläubiger gepfändet haben, kann jeder von Ihnen den Antrag stellen bzw. die Anordnung erlassen. Die Bestimmung kann dann, auch wenn sie auf Antrag eines nachrangigen Gläubigers getroffen wurde, nicht mehr geändert werden. Liegen dem Vollstreckungsgericht Anträge mehrerer Gläubiger zur (gleichzeitigen) Entscheidung vor, hat nach Ansicht von Stöber der bestrangig vollstreckende Gläubiger das Bestimmungsrecht, nicht der Gläubiger, dessen Antrag zuerst eingegangen ist. Wenn dem Vollstreckungsgericht Anträge mehrerer Gläubiger zur (gleichzeitigen) Entscheidung vorliegen, das Finanzamt aber vorher eine Bestimmung trifft, sollte die Bestimmung des Finanzamtes maßgebend sein (Stöber, Forderungspfändung, 16. Auflage, Rz. 1289c).
    Errichtet der Schuldner nach Pfändung seines Pfändungsschutzkontos trotz der „Kontrollen" der Kreditwirtschaft ein weiteres Girokonto als Pfändungsschutzkonto, müsste das Bestimmungsrecht des Gläubigers auf den Antrag beschränkt sein, dass das nachträglich errichtete weitere Girokonto Wirkungen eines Pfändungsschutzkontos nicht hat (Stöber, a. a. O., Rz. 1289d)."

    Laut der o.g. Anlage 1 ergeht die Entscheidung gemäß § 319 AO i.V.m. § 850k Abs. 9 ZPO.

    Gruß
    Ash


  • :daumenrau

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