Guten Morgen
Was haltet ihr von der folgenden Konstellation:
Es soll die Löschung eines Rechts in Abteilung III, eingetr. zug. eines Kreditinstituts, erfolgen.
Vorgelegt wird die Löschungsbewilligung nebst Zustimmungserkl. der drei Eigentümer, wobei eine der Miteigentümerinnen aufgrund postmortaler Generalvollmacht durch eine der anderen Miteigentümerinnen vertreten wird. Telefonisch wurde mir mitgeteilt, dass die Vertretene längst verstorben sei.
Soweit so gut. Die Generalvollmacht geht über den Tod hinaus; ein Erbnachweis liegt in der hiesigen NL-Abt. leider nicht vor. In der Urkunde wird hiervon auch nichts erwähnt.
Ich habe mich nun zum Thema "Miterbin handelt aufgrund Generalvollmacht" belesen und bin leicht verwirrt.
Vor allem weiß ich nicht, da ich Kenntnis vom Tod habe, ob ich die Grundbuchberichtigung vorab verlangen müsste. In § 40 Abs. 1 GBO heißt es ja, dass eine Voreintragung nicht erforderlich ist, wenn die Übertragung oder die Aufhebung des Rechtes erfolgt. Übertragung ist klar, betrifft z.B. die Eigentumsumschreibung und das Eigentum damit selbst. Aber bei der Löschung eines Grundpfandrechtes wird ja z.B. nicht das Eigentum übertragen oder aufgehoben, sondern eben die Grundschuld, sodass ich eigentlich denke, dass die Voreintragung in Abt. I aufgrund § 39 GBO erforderlich wäre. Ich lese § 40 Abs. 1 GBO so, dass die Voreintragung der Erben hinsichtlich einer Grundschuld als neue Gläubiger z.B. unterbleiben kann, wenn als Gläubigerin eine Privatperson eingetragen und diese verstorben ist und nun die Löschung erfolgen soll.
Da ich in der Akte vermerkt habe, dass die Miteigentümerin verstorben ist , muss ich das wohl oder übel berücksichtigen.
Wie würdet ihr den Fall sehen? Ich bin für Denkanstöße sehr dankbar.