Löschung Grundschuld aufgrund Generalvollmacht nebst Kenntnis Tod d. Vollmachtgebers

  • Guten Morgen :)
    Was haltet ihr von der folgenden Konstellation:

    Es soll die Löschung eines Rechts in Abteilung III, eingetr. zug. eines Kreditinstituts, erfolgen.
    Vorgelegt wird die Löschungsbewilligung nebst Zustimmungserkl. der drei Eigentümer, wobei eine der Miteigentümerinnen aufgrund postmortaler Generalvollmacht durch eine der anderen Miteigentümerinnen vertreten wird. Telefonisch wurde mir mitgeteilt, dass die Vertretene längst verstorben sei.
    Soweit so gut. Die Generalvollmacht geht über den Tod hinaus; ein Erbnachweis liegt in der hiesigen NL-Abt. leider nicht vor. In der Urkunde wird hiervon auch nichts erwähnt.

    Ich habe mich nun zum Thema "Miterbin handelt aufgrund Generalvollmacht" belesen und bin leicht verwirrt.
    Vor allem weiß ich nicht, da ich Kenntnis vom Tod habe, ob ich die Grundbuchberichtigung vorab verlangen müsste. In § 40 Abs. 1 GBO heißt es ja, dass eine Voreintragung nicht erforderlich ist, wenn die Übertragung oder die Aufhebung des Rechtes erfolgt. Übertragung ist klar, betrifft z.B. die Eigentumsumschreibung und das Eigentum damit selbst. Aber bei der Löschung eines Grundpfandrechtes wird ja z.B. nicht das Eigentum übertragen oder aufgehoben, sondern eben die Grundschuld, sodass ich eigentlich denke, dass die Voreintragung in Abt. I aufgrund § 39 GBO erforderlich wäre. Ich lese § 40 Abs. 1 GBO so, dass die Voreintragung der Erben hinsichtlich einer Grundschuld als neue Gläubiger z.B. unterbleiben kann, wenn als Gläubigerin eine Privatperson eingetragen und diese verstorben ist und nun die Löschung erfolgen soll.

    Da ich in der Akte vermerkt habe, dass die Miteigentümerin verstorben ist :cool:, muss ich das wohl oder übel berücksichtigen.

    Wie würdet ihr den Fall sehen? Ich bin für Denkanstöße sehr dankbar.

  • Für mich ist das kein Fall für eine Voreintragung als Eigentümer, da das Eigentumsrecht vom Antrag nicht betroffen ist und die Belastung in Abt. III gelöscht werden soll (hier geht es doch ohnehin nur um die Löschungszustimmung wegen des "fiktiven" Eigentümerrechts, das ja auch gelöscht werden soll).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Habe ich mir jetzt extra rausgesucht und da steht tatsächlich, daß der wirkliche Eigentümer voreingetragen sein muß. Da steht im nächsten Halbsatz aber auch "vorbehaltlich der Ausnahmefälle des § 40 GBO." Mir reichte das aus...

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  • Habe ich mir jetzt extra rausgesucht und da steht tatsächlich, daß der wirkliche Eigentümer voreingetragen sein muß. Da steht im nächsten Halbsatz aber auch "vorbehaltlich der Ausnahmefälle des § 40 GBO." Mir reichte das aus...

    Es ist aber m.E. ein Unterschied, ob es der Voreintragung grundsätzlich nicht bedarf ist oder ob diese in Anwendung des §40 GBO entbehrlich ist. ;)

    Nach dem Gesetzeswortlaut ist §40 GBO nämlich m.E. - aus den in #1 genannten Gründen - nicht einschlägig. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift kann nicht erkennen warum ein Fall des §40 GBO vorliegen sollte.
    Es ist hier nämlich gerade nicht so, dass der Voreinzutragende (die Erben) unmittelbar aus dem Grundbuch wieder verschwindet. Und das ist ja eigentlich der Grund warum die Voreintragung bei Löschung oder Übertragung entbehrlich ist.

    Davon abgesehen ist nun ohnehin v.A.w. nach §82 GBO zu ermitteln ob (und wenn ja wann) die Miteigentümerin verstorben ist und ggf. auf die Berichtigung des Grundbuches hinzuwirken.
    Falls tatsächlich ein postmortale (und keine transmortale) Vollmacht vorliegt ist zumindest der Erbfall durch Sterbeurkunde nachzuweisen (wenn man nicht ohnehin die Voreintragung fordert).

    Theoretisch kann man natürlich auch dem OLG Stuttgart folgen und sagen, dass der post-/transmortal Bevollmächtigte einem Nachlasspfleger gleichsteht (OLG Stuttgart, 8 W 312/18). Das finde ich persönlich aber überhaupt nicht überzeugend.

  • Danke schon mal für eure Gedanken dazu!

    Es liegt natürlich eine transmortale Vollmacht vor, tut mir sehr leid. War vorhin so in Gedanken, dass ich da nicht drüber gestolpert bin.

    Also vAw Erben ermitteln bzw. Vorlage eines Erbnachweises fordern und Voreintragung der Erben. Zu allem Übel handelt es sich um eine Salzabbaugerechtigkeit. Da erwähnt wurde, dass diese ggf. aufgehoben werden soll, würde sich evtl. die Voreintragung auch wieder erübrigen.

  • Mir gefällt der Hinweis auf die Vollmacht sehr. :cool:
    Da gab es ja mal den Aufsatz in notar 2013, 147ff (160), der sich intensiv mit der Problematik sowohl des Vollmachtsnachweises als auch des möglichen Erlöschens beschäftigte.

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  • Die Eintragung des Erblassers als Grundstückseigentümer genügt für die Aufhebung des aus einem Fremdrecht hervorgegangenen Eigentümergrundpfandrechts, wobei nicht von Bedeutung ist, ob das Recht vor oder nach dem Erbfall Eigentümerrecht geworden ist, ob also der eingetragene Erblasser oder sogleich der Erbe das Eigentümerrecht erworben hat (s. Schöner/Stöber, GBR, 15. Auflage 2012, RN 142 mwN in Fußnote 25). Daher bedarf es -wie bei der löschungsfähigen Quittung auch s. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1054082
    OLG Schleswig, 2. Zivilsenat, Beschluss vom 01.07.2010, 2 W 96/10, Rz 36 mwN- für die Zustimmung zur Löschung der Fremd-GS keiner Voreintragung der Erbfolge.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank Prinz! Das hilft mit sehr.

    Wie beurteilt ihr die Lage bzgl. der Generalvollmacht an die Miterbin? Das leidige Thema Erlöschen durch Konfusion beschäftigt mich zusätzlich. Allerdings ist hier (vermutlich; Anhaltspunkte aus anderem Vorgang) keine Alleinerbin am Werk.

  • Meine Ansicht findest Du hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post956442
    Rechtsprechung und Literatur hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1080704
    und nachfolgend oder auch hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post956301
    Eine Zusammenfassung findet sich auch bei Wilsch im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.06.2019, § 35 RN 78 und bei BeckOK/Reetz, Sonderbereich Vertretungsmacht, RN 48).

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