Sparkasse Gründungsgesellschafterin

  • Hallo,

    in der mir vorliegenden Akte ist u. a. eine Sparkasse Gründungsgesellschafterin. Die Sparkasse wird bei der Gründung durch zwei Personen (aufgrund einer Vollmacht) vertreten. Es ist insoweit eine notariell errichtete oder beglaubigte Vollmacht erforderlich.

    Die übersandt Vollmacht ist von Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Zahl unterschrieben und mit dem Siegel der Sparkasse versehen worden. Es ist eine beglaubigte Abschrift (Notar beglaubigt, dass Fotokopie eine einwandfreie und vollständige Wiedergabe der ihm vorliegenden Urschrift ist) übersandt worden.

    Mir ist zwar bewusst, dass eine Sparkasse siegelungsbefugt ist. Aber mir ist nicht bekannt, woraus sich ergibt, ob es ausreichend ist, wenn die Vollmacht zur Gründung einer Gesellschaft vom Vorstand der Sparkasse in vertretungsberechtigter Zahl unterschrieben und mit dem Siegel der Sparkasse versehen ist.

    Hattet ihr so etwas schon einmal und könnt mir weiterhelfen?

    Liebe Dank schon einmal im Voraus für eure Rückmeldungen.

  • Umgekehrt wäre es wohl richtiger: Woraus ergibt sich, dass es nicht genügen sollte?

    Entweder ist sie siegelführend mit den entsprechenden Konsequenzen oder nicht.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hallo!

    Ja, das reicht, eine ordnungsgemäß unterschriebene und gesiegelte Vollmacht der Sparkasse entspricht der Form des § 129 BGB.
    Siehe z. B. Ludwig in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 129 BGB, Randnummer 22:

    "2. Behördeneigene Erklärungen
    22 Die Erklärungen einer Behörde genügen dem Formerfordernis der öffentlichen Beglaubigung im Sinne des § 129 BGB, wenn sie ordnungsgemäß unterschrieben und mit dem Amtssiegel (oder -stempel) versehen sind. Dies gilt auch für die Urkunde einer öffentlichen Sparkasse. Die öffentliche Urkunde muss nicht eine hoheitliche Tätigkeit der Behörde zum Gegenstand haben. Eine öffentliche Behörde ist befugt, in eigenen Angelegenheiten, auch wenn diese privatrechtlicher Natur sind, Willenserklärungen in der Form einer öffentlichen Urkunde nach § 417 ZPO abzugeben."

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

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