Aufwendungsersatz Nachlasspflegschaft (Mehrwertsteuer, Kopiekosten, Portokosten)

  • Hallo zusammen,

    mein Nachlasspfleger beantragt die Geltendmachung folgender Aufwendungen:
    - 100 Kopien (50 Seiten á 0,50 € und 50 Seiten á 0,15 €)
    - Portokosten (5 €, beleglos)
    Aus der Zwischensumme berechnet er noch 19% Mehrwertsteuer.

    Jetzt meine Fragen:

    In welcher Höhe gesteht ihr den Nachlasspflegern Kopierkosten zu? Nach dem Handbuch der Nachlasspflegschaft von Schulz steht dem Nachlasspfleger nach h.M. nur 0,15 € pro Seite zu. Eine Geltendmachung von 0,50 € für die ersten 50 Seiten ist danach nicht möglich. Dies wird u.a. mit der Entscheidung des OLG Zweibrücken (3 W 274/00) begründet. In anderen Kommentaren habe ich jedoch gelesen, dass für die ersten 50 Seiten tatsächlich 0,50 € geltend gemacht werden können.

    Meiner Meinung nach müssen Portokosten belegt werden. Oder ist das zu streng?

    Können aus den Auslagen Mehrwertsteuer berechnet werden? Hierzu habe ich jetzt einiges gelesen, aber verstanden habe ich es ehrlich gesagt nicht.


  • Festsetzung gegen Vermögen oder Staatskasse?

  • Können aus den Auslagen Mehrwertsteuer berechnet werden? Hierzu habe ich jetzt einiges gelesen, aber verstanden habe ich es ehrlich gesagt nicht.

    In Jochum/Pohl: Nachlasspflegschaft Rn. 906 ist es ganz gut beschrieben. Ebenso in Zimmermann: NP, Rn. 804.

    Porto, Fotokopien, Fahrtkosten werden umsatzsteuerlich als Annex der Vergütung betrachtet und sind damit mehrwertsteuerpflichtig. Das hat zur Folge, dass der NP für 80 Cent Porto (das bei der Post UST-frei ist!) 95 Cent Auslagenersatz bekommt. Das ist aber kein fieser Trick des NP, sondern die 15 Cent liefert er beim Finanzamt ab.

    Auslagen, die der NP gezielt für den Nachlass macht (z.B. Kosten für Meldeanfragen, Personenstandurkunden) sind nicht USt-pflichtig. Das sind USt-technisch durchlaufende Gelder, die der NP für die unbekannten Erben ausgibt. § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG.

    Auch ertragssteuerlich stimmt das. Was ich an Briefmarken, Benzin, Toner, Papier kaufe, ist bei mir (berufsmäßiger NP) Betriebsausgabe. Porto, Fahrtkosten, Kopien, die ich vom Nachlass oder von der Staatskasse erstattet bekomme, ist bei mir Betriebseinnahme.

    Einmal editiert, zuletzt von carlson (10. Juli 2019 um 13:10) aus folgendem Grund: Zimmermann

  • Vielen Dank, also das hat sich jetzt immerhin schon einmal geklärt.

    Und wie sieht es mit den anderen beiden Punkten aus?

    Höhe der Kopiekosten bei den ersten 50 Seiten und Beleg für Portkosten?

  • Die 50 Cent für die ersten 50 Kopien stehen in RVG Nr. 7000. Ob das auf den (nichtanwaltlichen) NP anzuwenden ist scheint unklar. Zimmermann: Nachlasspflegschaft, Rn. 801, meint ja.

    Wenn man Briefmarken auf Vorrat kauft, hat man natürlich keinen Beleg für jedes einzelne Porto. Das Porto muss halt zu dem passen, was im Vergütungsantrag an Aufwand für geschriebene Briefe auftaucht.

    Ich erlaube mir, an dieser Stelle doch mal, Reklame für eine Software zu machen, mit der der NP das alles schön erfassen kann.
    http://www.nachlasspfleger-portal.de

  • Das ist alles völlig harmlos und absolut üblich.

    Wie soll ich denn für x-Briefe das Porto belegen? Einzeln zur Post tragen und mir vielleicht die einzelnen Briefmarken noch je für den Nachlass quittieren lassen? Was mach ich mit meiner Frankiermaschine?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich habe nochmal eine Frage zu den Auslagen des Nachlasspflegers. Inwiefern steht mir eine Prüfungsbefugnis als Nachlassgericht zu bei den Auslagen. Diese darf sich der Nachlasspfleger ja aus dem Nachlass entnehmen ohne Festsetzung. Hintergrund der Frage ist, dass ein Nachlasspfleger nun 0,42 Euro pro km und nicht mehr 0,30 Euro ansetzt. Außerdem 0,50 Euro pro Kopie (unabhängig davon wieviele Kopien, also auch ab der 51. Seite 0,50 Euro). Darf ich das oder auch ein Verfahrenspfleger beanstanden oder nicht? Und wenn ja, was haltet ihr für angemessen?


  • Fotokopien sind im Gesetz nicht klar geregelt.

    Das stimmt. Aus dem Gleichlauf der Kostengesetze RVG, JVEG (§ 7 Abs. 2 JVEG), und GVG kann man allerdings per Analogie (verleichbare Interessenlage bei - vermutlich planwidriger- Regelungslücke (es gibt eben kein Verweis auf eine Rechtsnorm, anders als z.B. bei den Fahrtkosten) auf die 0,50 Euro bis zur Seite 50, danach 0,15 Euro kommen ;)
    (in meinem Gericht musste ich das auch erst mal durchboxen, aber bis auf eine Verfahrenspflegerin hat es auch die Bezirksrevisorin mittlerweile anerkannt, seitdem keine Probleme mit dem Ansatz^^)

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