Falscher Status bei Vergütungsabrechnung gegen das Vermögen

  • hallo,

    der Betreuer hat über ein Jahr nach dem Status vermögend "Wohnung "abgerechnet. Die Vergütungsbeschlüsse sind mittlerweile rechtskräftig. Nunmehr ist ihm aufgefallen, dass er vergessen hat, den Umzug aus dem betreuten Wohnen in den Pflegebereich bei der Vergütungsabrechnung zu berücksichtigen.

    Was mache ich? Kommt eine Aufhebung der alten Beschlüsse trotz Rechtskragt noch in Frage ?

  • Die Beschlüsse würde ich nicht ändern.

    Hier würde ich es wie folgt lösen:
    1.Den Vermerk in die Akte, dass die Vergütungen fehlerhaft beantragt und beschlossen wurden und der Betreuer darauf hingewiesen hat.
    2.Die Differenz errechnen.
    3.Den Betreuer bitten, die Differenz an den Betreuten zu erstatten binnen 2 Wochen und diese zu belegen.
    Nach Zahlungseingang: Problem erledigt.


    Ist schon mal vorgekommen- die obige Praxislösung funktionierte.

    Mag formell eventuell nicht richtig sein- aber der Betreute ist nicht mehr geschädigt und alle sind zufrieden.

  • Die Beschlüsse würde ich nicht ändern.

    Hier würde ich es wie folgt lösen:
    1.Den Vermerk in die Akte, dass die Vergütungen fehlerhaft beantragt und beschlossen wurden und der Betreuer darauf hingewiesen hat.
    2.Die Differenz errechnen.
    3.Den Betreuer bitten, die Differenz an den Betreuten zu erstatten binnen 2 Wochen und diese zu belegen.
    Nach Zahlungseingang: Problem erledigt.


    Ist schon mal vorgekommen- die obige Praxislösung funktionierte.

    Mag formell eventuell nicht richtig sein- aber der Betreute ist nicht mehr geschädigt und alle sind zufrieden.


    Ja, so würde ich es auch machen.

    Da die Beschlüsse rechtskräftig sind, könnte man allenfalls einen Ergänzungsbetreuer bestellen, der dann die Rückforderung betreibt. Allerdings würde der Ergänzungsbetreuer ja auch nicht kostenfrei arbeiten...

  • Die Beschlüsse würde ich nicht ändern. Hier würde ich es wie folgt lösen: 1.Den Vermerk in die Akte, dass die Vergütungen fehlerhaft beantragt und beschlossen wurden und der Betreuer darauf hingewiesen hat. 2.Die Differenz errechnen. 3.Den Betreuer bitten, die Differenz an den Betreuten zu erstatten binnen 2 Wochen und diese zu belegen. Nach Zahlungseingang: Problem erledigt. Ist schon mal vorgekommen- die obige Praxislösung funktionierte. Mag formell eventuell nicht richtig sein- aber der Betreute ist nicht mehr geschädigt und alle sind zufrieden.

    Das ist m.E. ein sehr sinnvoller Weg, der zudem auch vollkommen zulässig ist.
    Der Betreute dürfte m.E. einen Schadensersatzanspruch gegen seinen Betreuer haben. Wenn der Betreuer dieser anerkennt und die Beträge zurücküberweist ist die Angelegenheit erledigt.
    Anderenfalls muss ein Ergänzungsbetreuer zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches bestellt werden.

    Die Verrechnung beim nächsten Vergütungsbeschluss halte ich für unzulässig. Es steht dem Rpfl. nicht zu über das Bestehen der Schadensersatzansprüche zu befinden (auch nicht indirekt). Die Verrechnung müsste wenn der Betreuer selbst in seinem Antrag vornehmen.

  • Die Verrechnung beim nächsten Vergütungsbeschluss halte ich für unzulässig. Es steht dem Rpfl. nicht zu über das Bestehen der Schadensersatzansprüche zu befinden (auch nicht indirekt). Die Verrechnung müsste wenn der Betreuer selbst in seinem Antrag vornehmen.

    Ja, ich war davon ausgegangen, dass man die Verrechnung im Einvernehmen mit dem Betreuer vornimmt.

  • Ich gehe auch den Weg über die unbürokratische Verrechnung - nach einem Telefonat mit dem Betreuer. Hat bislang immer funktioniert.

  • Ich gehe auch den Weg über die unbürokratische Verrechnung - nach einem Telefonat mit dem Betreuer. Hat bislang immer funktioniert.


    Trotzdem sollte man nicht auf eine Verrechnung hinwirken.

    Was wenn der nächste Vergütungsantrag ggf. erst in einem halben Jahr kommt und der Betreute bis dahin gestorben ist? :gruebel: Das Risiko entsprechender Vorwürfe durch der Erben wäre mir zu groß.

    Einzige saubere Alternative ist daher die zeitnahe Rückzahlung durch den Betreuer.

  • Vielleicht kann ich mit einer abgewandelten Fallkonstellation das Thema nochmal aufwärmen...

    In meinem Fall wurde der Vergütungsantrag als Schlussvergütungsantrag vom ausscheidenden Betreuer gestellt. Die Vergütung wurde per Beschluss festgesetzt. Nun ist aufgefallen, dass die Vergütung 1. gar nicht gegen das Vermögen hätte festgesetzt werden dürfen (Vermögen < 10.000€) und 2. auf einer zumindest teilweise falschen Pauschale stützt (der Betreuer hätte für einen Monat nicht nach vermögend abrechnen dürfen).

    Der bisherige Betreuer beantragt nun eine vollstreckbare Ausfertigung des Festsetzungsbeschlusses, da der neue Betreuer die Vergütung aus dem Vermögen nicht zahlt. Der neue Betreuer wendet ein, dass die Vergütung aufgrund "vorrangiger", zu begleichender Forderungen des Betroffenen nicht gezahlt werden kann, macht aber keine Einwendungen gegen den Beschluss an sich.

    Die Unrichtigkeit des Beschlusses ist mir ja jetzt aufgefallen, gibt es eine Möglichkeit den Fehler zu korrigieren? Eine Änderung wegen § 42 FamFG dürfte mE nicht in Betracht kommen.

  • Ich verstehe nicht, warum der Altbetreuer keinen Hilfsantrag gegen die Staatskasse nachreicht. Die Rechtskraft gilt nur inter partes. Dann ist auch keine vollstreckbare Ausfertigung erforderlich. Der Beschluss gegen den Betreuten ist dann einfach nur hinfällig. Sofern eine vA ausgefertigt sein sollte, bekommt diese der Betreute/Neubetreuer, damit kann dann kein Schindluder mehr erfolgen.

  • Aber ich muss jetzt doch nochmal fragen... mal angenommen, der Hilfsantrag wird gestellt und die Vergütung wird aus der Landeskasse angewiesen... Stellt es dann auch zukünftig kein Problem dar, dass ein Vollstreckungstitel in der Welt ist? Kann der Altbetreuer dann nicht theoretisch zweimal seine Vergütung bekommen? Einmal aus der Landeskasse und dann noch aus der Vollstreckung?

    Zumal ich bei dem Hilfsantrag gegen die LK auf einen korrekten Antrag hinwirken würde, der (wie oben bei #10 beschrieben) dann insgesamt aufgrund des Ansetzens einer falschen Fallpauschale im Ursprungsantrag geringer ausfallen würde, als der durch Beschluss festgesetzte Betrag.

  • Aber ich muss jetzt doch nochmal fragen... mal angenommen, der Hilfsantrag wird gestellt und die Vergütung wird aus der Landeskasse angewiesen... Stellt es dann auch zukünftig kein Problem dar, dass ein Vollstreckungstitel in der Welt ist? Kann der Altbetreuer dann nicht theoretisch zweimal seine Vergütung bekommen? Einmal aus der Landeskasse und dann noch aus der Vollstreckung?

    Das lässt sich nur durch Rückgabe der entsprechenden Beschlussausfertigung vermeiden.

  • Und man würde natürlich den Nachfolgebetreuer davon informieren. Er ist ja indirekt betroffen, da die Staatskassenauszahlung den Staatsregress begründet. Von daher sehe ich auch keine datenschutzrechtliche Frage.

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