Löschungsvollmacht - Tod des Bevollmächtigten

  • Ich soll eine alte Rück-AV löschen. Es handelt sich um die übliche Sicherung von Rückübertragungsansprüchen nach der Übertragung von Grundbesitz auf den Sohn. Der Sohn wurde vom Veräußerer bevollmächtigt, nach seinem Tode die Löschung zu bewilligen.

    Mir wird eine Löschungsbewilligung der Erben des Sohnes und Erbnachweis unter Bezugnahme auf die seinerzeit erteilte Vollmacht vorgelegt. Ich habe moniert, dass die Vollmacht erloschen ist.
    Der Notar argumentiert für den Fortbestand der Vollmacht mit OLG Köln vom 11.04.1969 - 2 Wx 29/69 (OLGZ 1969,304), s. auch Schöner/Stöber, 15. Auflage, Rn. 3573.
    Das OLG stellt sich darin - für den Fall einer Auflassungsvollmacht - auf den Standpunkt, dass nur eine treuhänderische Vollmacht bei Tode des Bevollmächtigten erlischt. Eine solche liege aber nicht vor, bei einer nach außen wahrzunehmenden und im Innenverhältnis unbeschränkten Vollmacht zum eigenen Nutzen des Empfängers. Es gebe dann kein Treuhandverhältnis.
    Der Notar meint, die Vollmacht sei keine eigennützige Vollmacht, sondern eine fremdnützige. Sie diene ausschließlich den eigenen Interessen des Vollmachtnehmers, nicht des Vollmachtgebers. Der Vollmachtgeber habe kein Interesse an der Löschung. Da die Vollmacht im Innenverhältnis nicht beschränkt sei, liege auch kein Treuhandverhältnis vor.
    Ich bin nicht völlig überzeugt. Der Vollmachtgeber hätte noch zu Lebzeiten seinen Rückübertragungsanspruch geltend machen können. Wenn er das getan hätte und der Bevollmächtigte hätte gleichwohl die Löschung der AV veranlasst, wäre der Rückübertragungsanspruch nicht mehr (zugunsten der Erben) gesichert gewesen.
    Ich bezweifle, dass es dem Vollmachtgeber unter diesen Voraussetzungen "egal" gewesen wäre, wer diese Vollmacht ausüben kann (immerhin hätte der Sohn ja als Erben auch den Tierschutzverein oder wen auch immer einsetzen können).

    Die Frage ist vermutlich rein akademisch, der Vollmachtgeber ist schon so lange tot, dass da sicherlich nichts mehr kommt. Aber ich möchte nicht nach Wahrscheinlichkeiten entscheiden. Ich wäre daher für Meinungen dankbar.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich würde nicht löschen. Wenn die Vollmacht angeblich durch den Tod des Bevollmächtigten nicht erloschen ist, wer soll denn dann nun bevollmächtigt sein? Die Erben des Bevollmächtigten? Der jeweilige Eigentümer des mit der Vormerkung belasteten Grundstücks? Das ist doch völlig unklar.
    Ich würde die Löschungsbewilligung der Erben des Vormerkungsberechtigten verlangen. Der Fall ist eine typische Schwäche der Vollmachts-Konstruktion gegenüber der auflösenden Befristung der Rückerwerbsvormerkung durch den Tod des Vormerkungsberechtigten. So hat man halt Pech und es ist genauso wie in den zahlreichen Fällen in den es weder Vollmacht noch Befristung gibt.

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