Vollstreckungsabwehrklage Lohnabtretung

  • Hallo ihr Lieben, ich habe hier einen etwas schwierigen Fall.

    Ein Inkassobüro vollstreckt aus einem Kreditvertrag, wo damals eine Lohnabtretung enthalten war.

    Aus dieser Lohnabtretung wird nun direkt beim Arbeitgeber vollstreckt.

    Die Schuldnerin hat auf die Gesamtforderung teilweise etwas bezahlt, dies teilt die Gläubigerin jedoch nicht dem Arbeitgeber mit, sondern fordert vom Arbeitgeber nach wie vor die Gesamtsumme.

    Die Schuldnerin kommt morgen mit dem Kreditvertrag wieder.

    Ich hatte natürlich an § 767 ZPO gedacht, aber wir haben hier ja keinen Titel, auch keine notarielle Urkunde. Greift denn dann § 767 ZPO trotzdem?

    Wenn ja, welches Gericht wäre zuständig?

    Die Bank hat ihren Sitz in Liechtenstein ...

  • Wird vollstreckt oder wird die Abtretung offen gelegt?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti


  • Ich hatte natürlich an § 767 ZPO gedacht, aber wir haben hier ja keinen Titel, auch keine notarielle Urkunde. Greift denn dann § 767 ZPO trotzdem?

    Ohne Titel keine Vollstreckung und ohne Vollstreckung keine Vollstreckungsabwehrklage.

    Und weil hier gar nicht "vollstreckt" wird (sondern vermutlich der Gläubiger eine sicherungshalber erfolgte Abtretung offenlegen will):
    Ohne Rechtsanwalt keine Rechtsberatung.

  • Bang-Johansen


    Zitat von Anigi
    Ich hatte natürlich an § 767 ZPO gedacht, aber wir haben hier ja keinen Titel, auch keine notarielle Urkunde. Greift denn dann § 767 ZPO trotzdem?


    Ohne Titel keine Vollstreckung und ohne Vollstreckung keine Vollstreckungsabwehrklage.


    Und weil hier gar nicht "vollstreckt" wird (sondern vermutlich der Gläubiger eine sicherungshalber erfolgte Abtretung offenlegen will):
    Ohne Rechtsanwalt keine Rechtsberatung.


    Zustimmung:daumenrau

  • Ich liebe Leute, die mit irgendwelchen Begriffen wild um sich werfen, sodass man erst mühsam herausfinden muss, was jetzt eigentlich Sache ist. Zu denen scheint auch deine Antragstellerin zu gehören.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Mal ins unreine gedacht (falls die Klägerin auf eine Protokollierung besteht):

    Behauptet die Klägerin dass durch die Kombination aus Zahlung des Arbeitgebers und Zahlung der Klägerin eine Überzahlung bei der Beklagten / Gläubigerin entstanden ist, könnte man eventuell eine Klage auf Rückzahlung gegen die Gläubigerin aufnehmen (evtl. § 812 BGB als Anspruchsgrundlage). Ist nach dem Vortrag der Klägerin noch keine Überzahlung vorhanden und meint sie lediglich, dass die tatsächliche Restforderung geringer ist, als das, was die Beklagte / Gläubigerin behauptet, könnte man eventuell eine Feststellungsklage gegen die Bank aufnehmen (wegen der aktuellen Forderungshöhe).

    Ich habe jetzt keinesfalls durchgeprüft, ob die Klagen so sonderlich erfolgversprechend sind, sondern nur überlegt, was man aus diesem Sachverhalt als Rechtspfleger machen könnte.


  • Ohne Titel keine Vollstreckung und ohne Vollstreckung keine Vollstreckungsabwehrklage.

    Und weil hier gar nicht "vollstreckt" wird (sondern vermutlich der Gläubiger eine sicherungshalber erfolgte Abtretung offenlegen will):
    Ohne Rechtsanwalt keine Rechtsberatung.

    :daumenrau
    Goldrichtig.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Mal ins unreine gedacht (falls die Klägerin auf eine Protokollierung besteht):

    Behauptet die Klägerin dass durch die Kombination aus Zahlung des Arbeitgebers und Zahlung der Klägerin eine Überzahlung bei der Beklagten / Gläubigerin entstanden ist, könnte man eventuell eine Klage auf Rückzahlung gegen die Gläubigerin aufnehmen (evtl. § 812 BGB als Anspruchsgrundlage). Ist nach dem Vortrag der Klägerin noch keine Überzahlung vorhanden und meint sie lediglich, dass die tatsächliche Restforderung geringer ist, als das, was die Beklagte / Gläubigerin behauptet, könnte man eventuell eine Feststellungsklage gegen die Bank aufnehmen (wegen der aktuellen Forderungshöhe).

    Ich habe jetzt keinesfalls durchgeprüft, ob die Klagen so sonderlich erfolgversprechend sind, sondern nur überlegt, was man aus diesem Sachverhalt als Rechtspfleger machen könnte.

    :daumenrau

    Genau das Gleiche ging mir auch durch den Kopf.

  • Diese Begrifflichkeiten hat unsere Kollegin in der Frage in #1 aber übernommen, was auch nicht zum Verständnis beiträgt.

    Das soll jetzt kein Kollegenbashing sein. Aber wenn man eine ordentliche Antwort erwartet, sollte die Frage auch passen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Zuerst danke für eure Antworten.

    Ich hatte vor zwei Wochen die Damen bereits zu einem RA mit einem Beratungshilfeschein geschickt. Dieser hatte anscheinend keine große Lust auf die Sache und schickte die Damen wieder hierher, denn das Gericht "könne den Antrag auch selber aufnehmen. Das ginge schneller."

    Ich verstehe aber offen gestanden nicht was an meiner Schilderung nun missverständlich sein soll. Soweit ich die Antragstellerin verstanden habe, wurde im Kreditvertrag gleich eine Lohnabtretung aufgenommen. Diese Lohnabtretung hat der Arbeitgeber auch anerkannt und überweist nun munter jeden Monat 300-400 € an die Gläubigerin.

    Ich werde die Frau wieder an den RA schicken, um sich beraten zu lassen, welche Schritte sie einleiten kann, wenn die Kreditfirma die Forderungshöhe nicht anpasst.

    Da kein Titel im Rechtssinne vorliegt, fällt die Vollstreckungswehrklage raus, ok, das habe ich nun verstanden. Macht auch Sinn.


  • Ich verstehe aber offen gestanden nicht was an meiner Schilderung nun missverständlich sein soll.

    Du hast unrichtige Bezeichnungen der Antragstellerin (Vollstreckung) übernommen und dadurch unpassende Begriffe genannt. Dadurch entsteht der Eindruck, dass du den Sachverhalt rechtlich noch nicht vollständig und richtig erfasst hast.

    Eine Vollstreckung liegt nicht vor. Der wahre Sachverhalt - gerade nach deiner Ergänzung

    Zitat

    Soweit ich die Antragstellerin verstanden habe, wurde im Kreditvertrag gleich eine Lohnabtretung aufgenommen. Diese Lohnabtretung hat der Arbeitgeber auch anerkannt und überweist nun munter jeden Monat 300-400 € an die Gläubigerin.


    bedeutet für mich: Die Frau sollte ihrem Arbeitgeber gegenüber die Zahlung nachweisen und den Kreditgeber dazu auffordern, ihre Zahlung ebenfalls gegenüber dem Arbeitgeber zu bestätigen.

    Was will die Frau erreichen? (Ausdeutung des Begehrens)

    Sie möchte entweder, dass der Arbeitgeber gar nichts mehr an den Kreditgeber zahlt oder aber erwirken, dass die korrekte Forderungshöhe beim Arbeitgeber bekannt ist.

    Wie kann sie das erreichen?

    Schriftliche Mitteilung an Arbeitgeber und Kreditgeber, bei letzterem mit der Aufforderung, dies dem Arbeitgeber mitzuteilen.

    Stellt sich der Kreditgeber dumm und veranlasst nichts, kann die Verbraucherzentrale als anderweitige Hilfemöglichkeit in Betracht kommen.

    Liegt eine Überzahlung durch den Arbeitgeber vor: Siehe Beitrag von Corypheus weiter oben.


    Zwischenfrage: Du sagtest, es wäre schon BerH bewilligt worden. Wie wurde die Angelegenheit in dem Schein bezeichnet?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!


  • Ich verstehe aber offen gestanden nicht was an meiner Schilderung nun missverständlich sein soll.

    Wie wäre es damit:

    Zitat

    Ein Inkassobüro vollstreckt aus einem Kreditvertrag, wo damals eine Lohnabtretung enthalten war.

    Aus dieser Lohnabtretung wird nun direkt beim Arbeitgeber vollstreckt.

    Denn hiernach:

    Zitat

    ...wurde im Kreditvertrag gleich eine Lohnabtretung aufgenommen. Diese Lohnabtretung hat der Arbeitgeber auch anerkannt ...

    handelt es sich eben gerade nicht um eine Vollstreckung (=zwangsweise Durchsetzung), sondern um ein rein rechtsgeschäftliches, zwangloses Handeln der Beteiligten.

  • Im Übrigen verweise ich mal auf diese Sachverhaltsangabe.

    Die Bank hat ihren Sitz in Liechtenstein ...

    Sofern hier keine freiwillige Lösung zustande kommt, dürfte es sehr schwer werden, eine gerichtliche Klärung herbei zu führen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Im Übrigen verweise ich mal auf diese Sachverhaltsangabe.

    Die Bank hat ihren Sitz in Liechtenstein ...

    Sofern hier keine freiwillige Lösung zustande kommt, dürfte es sehr schwer werden, eine gerichtliche Klärung herbei zu führen.

    Das ist noch ein Grund mehr, weshalb sich die Frau von einem Rechtsanwalt beraten lassen sollte.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Tjoa, nur dass der RA sich offenbar auch nicht richtig eingearbeitet hat oder einarbeiten wollte, denn:


    Ich hatte vor zwei Wochen die Damen bereits zu einem RA mit einem Beratungshilfeschein geschickt. Dieser hatte anscheinend keine große Lust auf die Sache und schickte die Damen wieder hierher, denn das Gericht "könne den Antrag auch selber aufnehmen. Das ginge schneller."

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • @ Patweazle:

    Oder der Anwalt hat das Problem gesehen und die Dame auch entsprechend beraten.
    Nur sind manche Mandanten eben beratungsresistent und dann hofft man, dass diese bei "höheren Autoritäten" eher Vernunft annehmen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • @ Patweazle:

    Oder der Anwalt hat das Problem gesehen und die Dame auch entsprechend beraten.
    Nur sind manche Mandanten eben beratungsresistent und dann hofft man, dass diese bei "höheren Autoritäten" eher Vernunft annehmen.

    Ja, diese Möglichkeit gibt es natürlich auch. Wir wissen nur, was die Dame Anigi erzählte und was Anigi uns dann weitergab. Die Erfahrung zeigt leider, dass ein "Da muss ich mich näher mit befassen, aber so einfach, wie Sie sich das vorstellen, ist es leider nicht" schnell zu einem "Ich hab keine Lust darauf, gehen Sie zum Gericht, da geht das schneller" wird. Ich bezeichne das immer als den "Stille-Post-Effekt".

    Ich wollte auch gar nicht den Anwalt kritisieren, sondern nur auf Anigis SV-Angabe hinweisen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • @ Patweazle:

    Ich habe in Deinem Post keinerlei (unangemessene) Kritik gesehen :abklatsch.

    Mir ist aber wichtig, dass bei einem gewissen Klientel - das mit dem ungemeinen Anspruchsdenken gegenüber allem und jeden - Aussagen zur Qualität oder dem Verhalten von Anwälten nicht völlig unreflektiert zum Stand der Dinge gemacht werden. Denn Du hast Recht, bestenfalls ist es der sogenannte "Stille-Post-Effekt", der die Wahrheit etwas verzehrt. Schlimmstenfalls handelt es sich um eine alternative oder auch subjektive Wahrheit :eek:.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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