vereinfachtes Unterhaltsverfahren - Rückstände

  • Hallo,
    es geht um die Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren.
    Ich würde gerne einmal wissen, welche Unterlagen dem Antrag zwingend beizufügen sind bzw. was Ihr so verlangt.
    Auch stellt sich mir die Frage, ob der Rechtspleger den Beginn der Rückstände zu überprüfen hat und diesbezüglich Unterlagen (Aufforderung zur Auskunftserteilung und Anhörung) vorgelegt werden müssen.
    Bei den Anträgen des Jugendamtes (UVG) stimmt der Beginn der Rückstände oftmals nicht mit der Aufforderung des Antragsgegners überein. Teilweise werden UVG-Leistungen schon vor Anhörung des Ageg. ausgezahlt, weil der Antrag des Elternteils am Letzten des Monats eingegangen ist oder die Anschrift des Ageg. zunächst nicht ermittelt werden konnte.
    Mittlerweile weigert sich das Jugendamt ganz, eine Abschrift der Aufforderung an den Ageg. zu übersenden.
    Der Rechtspfleger habe das nicht zu prüfen, der Ageg müsse ggf. Einwendungen erheben.

    Wie handhabt Ihr das so? Ist es Aufgabe des Rechtspflegers den Beginn der angegebenen Rückstände zu überprüfen?
    Vielen Dank für Antworten.

  • Nach § 250 Abs. 1 Ziff. 5 FamFG genügt die Angabe der erforderlichen Daten im Antrag. Ein Nachweis dazu ist nicht erforderlich.

    Nach § 1613 Abs. 1 BGB wirkt die Aufforderung zur Auskunft (über Einkommen und Vermögen) auf den 1. Tag des entsprechenden Monats zurück. Also kann ab diesem Monat Festsetzung erfolgen, auch wenn die UV-Zahlung früher einsetzte.

    (Das hiesige Jugendamt kennt zum Glück die Regelung und fordert die Festsetzung des Rückstandes erst ab dem richtigen Zeitpunkt. Regelemäßig wird auch eine Auflistung der gezahlten UV-Beträge dem Antrag beigefügt.)


  • Wie handhabt Ihr das so? Ist es Aufgabe des Rechtspflegers den Beginn der angegebenen Rückstände zu überprüfen?
    Vielen Dank für Antworten.

    Ich prüfe es vor allem auf rechnerische Richtigkeit [(Höhe UH - KiG) x Anzahl der Monate - Zahlungen = Rückstand usw].
    Tatsächlich sagt die Kommentierung, dass Nachweise (Aufforderung) nicht beizufügen sind. Weil wenn man so anfängt, dann kann man gleich mit deren (wirksamer) Zustellung weitermachen...:D

  • Ggf. kann der Monat, ab dem Rückstände geltend gemacht werden können, auch früher sein als der, in dem die Aufforderung zur Auskunftserteilung und Zahlung an AGG erging, vgl. § 1613 Abs. 2 Ziff. 2 BGB. Hierzu bedarf es aber eines ergänzenden schlüssigen Sachvortrags des AST, da sich eine solche Angabe nicht ohne Weiteres aus dem Vordruck ergibt.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wir haben es mit einem "familiengerichtlichen Mahnverfahren" zu tun. Da sind nur Formalien zu prüfen und die Aufforderungsschreiben sind nicht beizufügen. Sind sie allerdings dabei, schaue ich schon, ob die Daten zusammenpassen.

    Wenn man schon irgendwas prüfen wollte, dann wäre doch das allererste: Ist der Antragsgegner tatsächlich der Vater/die Mutter, bevor man mit solchem Kleinkram wie Inverzugsetzung anfängt...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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