Hallo,
es geht um die Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren.
Ich würde gerne einmal wissen, welche Unterlagen dem Antrag zwingend beizufügen sind bzw. was Ihr so verlangt.
Auch stellt sich mir die Frage, ob der Rechtspleger den Beginn der Rückstände zu überprüfen hat und diesbezüglich Unterlagen (Aufforderung zur Auskunftserteilung und Anhörung) vorgelegt werden müssen.
Bei den Anträgen des Jugendamtes (UVG) stimmt der Beginn der Rückstände oftmals nicht mit der Aufforderung des Antragsgegners überein. Teilweise werden UVG-Leistungen schon vor Anhörung des Ageg. ausgezahlt, weil der Antrag des Elternteils am Letzten des Monats eingegangen ist oder die Anschrift des Ageg. zunächst nicht ermittelt werden konnte.
Mittlerweile weigert sich das Jugendamt ganz, eine Abschrift der Aufforderung an den Ageg. zu übersenden.
Der Rechtspfleger habe das nicht zu prüfen, der Ageg müsse ggf. Einwendungen erheben.
Wie handhabt Ihr das so? Ist es Aufgabe des Rechtspflegers den Beginn der angegebenen Rückstände zu überprüfen?
Vielen Dank für Antworten.