PfÜB wegen Unterhalt

  • Ok. Wenn ich weiter darüber nachdenke, bin ich noch verwirrter...

    Angenommen der Schuldner hat zwei Kinder (1 und 2)
    Für Kind 1 zahlt der Schuldner laufenden Unterhalt. Der Landkreis macht Unterhaltsrückstand für Kind 1 geltend.
    Für Kind 2 zahlt der Schuldner keinen laufenden Unterhalt.

    Dann würde der Schuldner seinen Freibetrag und 1/2 des Mehrbetrages bekommen, richtig? Dann würde ja was für den LK (und somit für die Rückstände des Kind 1) übrigbleiben.


    ...

    Richtig.

  • nein.

    Wenn der Gl vorträgt, der Schuldner zahlt für K1 laufenden Unterhalt und für K2 nichts, dann landet man wieder bei Selbstbehalt + lfd. Unterhalt K1.
    Da der Schuldner K2 keinen Unterhalt gewährt, muss ihm auch kein Freibetrag diesbezüglich verbleiben.

    LK und K1 machen den gleichen Anspruch geltend (Unterhalt K1), der LK kann die Rückstände jedoch nicht zum Nacheil von K1 geltend machen (§ 7 Abs. 3 UVG).
    Der LK wird nie ein zusätzlicher Unterhaltsgläubiger.

  • Wenn man es so konkret im Pfüb-Antrag erfährt, ist es sicher die bessere Lösung, die du beschrieben hast.

    Üblicherweise sehen die Angaben in den Pfüb-Anträgen in dem Beispielfall bei uns so aus:

    Der Schuldner hat nach Angaben des Gläubigers 2 unterhaltsberechtigte Kinder.
    Der Schuldner leistet derzeit nur einem Kind laufenden Unterhalt.

  • ...

    Üblicherweise sehen die Angaben in den Pfüb-Anträgen in dem Beispielfall bei uns so aus:

    Der Schuldner hat nach Angaben des Gläubigers 2 unterhaltsberechtigte Kinder.
    Der Schuldner leistet derzeit nur einem Kind laufenden Unterhalt.

    Bei uneindeutigen Angaben frage ich beim Gl. nach.

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