PfÜB wegen Unterhalt

  • Hallo,

    ich habe einen Antrag auf Erlass eines PfÜB wegen Unterhaltsrückständen vorliegen. Der Schuldner ist geschieden und hat 2 unterhaltsberechtigte Kinder. Er zahlt nach Angabe des Gläubigers keinen Unterhalt.

    Nun meine Frage: Kommt auf Seite 9 des Antrages bei Festlegung des pfandfreien Betrages in die jeweiligen Lücken überall "1/2 Anteil" rein?

  • Er muss in der Lage sein, den Unterhalt für K2 dennoch zu begleichen. K1 und K2 sind im gleichen "Rang".

    Daher: Ja, 1/2 des Nettomehrbetrages.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Er muss in der Lage sein, den Unterhalt für K2 dennoch zu begleichen. K1 und K2 sind im gleichen "Rang".

    Daher: Ja, 1/2 des Nettomehrbetrages.


    Interessant, wie unterschiedlich die Meinungen sind. :cool:

    Wenn in hiesigen Pfüb-Anträgen der Gläubiger angibt, dass der Schuldner seinen minderjährigen Kindern keinen Unterhalt leistet, erhält er natürlich dafür keinen zusätzlichen Betrag als pfandfrei.

  • Er muss in der Lage sein, den Unterhalt für K2 dennoch zu begleichen. K1 und K2 sind im gleichen "Rang".

    Daher: Ja, 1/2 des Nettomehrbetrages.


    Interessant, wie unterschiedlich die Meinungen sind. :cool:

    Wenn in hiesigen Pfüb-Anträgen der Gläubiger angibt, dass der Schuldner seinen minderjährigen Kindern keinen Unterhalt leistet, erhält er natürlich dafür keinen zusätzlichen Betrag als pfandfrei.

    Hier auch nicht. Ich nehme allerdings den Satz mit rein, dass der Schuldner unter Vorlage der Kontoauszüge, die eine bisherige Unterhaltsleistung zeigen, eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrags beantragen kann.


  • Man sollte doch niemanden auf Ideen bringen, die er sonst nicht hätte, oder? ;)

  • Aber wenn er bisher einem anderen Kind Unterhalt geleistet hat, der Gläubiger es aber im Antrag falsch oder unwissentlich so angibt, wäre es dem anderen Kind gegenüber unfair, das nun keinen Unterhalt mehr bekommen kann.

    :gruebel: Dann muss der Schuldner eben Erinnerung gegen die Höhe des festgesetzten unpfändbaren Betrages einlegen.

    Ich verstehe dein Problem nicht so wirklich. Die meisten Schuldner melden sich schnell beim Gericht, wenn ein Kind "unter den Tisch gefallen" sein sollte.

  • Ja klar, wenn eins komplett unter den Tisch gefallen ist. Aber ich hatte bspw. den Fall: Pfändung für K1, Angabe: 2 Kinder, für beide wird kein Unterhalt geleistet, also keine Erhöhung Freibetrag. Später stellte sich raus, dass für K2 doch geleistet wurde, aber aufgrund der Pfändung und dem nicht erhöhten Freibetrag dann die Zahlung eingestellt wurde. Und genau das möchte ich vermeiden, weshalb ich den Zusatz aufnehme.

    Edit: ich hab kein Problem, ich wollte nur erklären, warum ich den Zusatz aufnehme.

  • Aber wenn er bisher einem anderen Kind Unterhalt geleistet hat, der Gläubiger es aber im Antrag falsch oder unwissentlich so angibt, wäre es dem anderen Kind gegenüber unfair, das nun keinen Unterhalt mehr bekommen kann.

    Sehe ich genau so. Zudem ist die Angabe "leistet keinen Unterhalt" in ihrer Kürze auf viele Arten interpretierbar.
    Positiv kann der Gläubiger in der Regel nur sagen, dass der Schuldner für das Kind, das jetzt vollstreckt, keinen Unterhalt zahlt. Das weiß das vollstreckende Kind bzw. dessen gesetzlicher Vertreter oder Beistand.
    Beim anderen Kind wird nicht einmal abgefragt, wo dieses lebt. Auch dort kann die Angabe "Unterhalt wird nicht gezahlt" zutreffend sein, aber dadurch überholt, dass eben Naturalunterhalt geleistet wird.

    Ich denke, dass eben dem Schuldner die Gelegenheit gegeben werden muss, seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber K2 nachzukommen. Andernfalls liefe die Pfändung von K1 auch - möglicherweise - zu Lasten von K2.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ja klar, wenn eins komplett unter den Tisch gefallen ist. Aber ich hatte bspw. den Fall: Pfändung für K1, Angabe: 2 Kinder, für beide wird kein Unterhalt geleistet, also keine Erhöhung Freibetrag. Später stellte sich raus, dass für K2 doch geleistet wurde, aber aufgrund der Pfändung und dem nicht erhöhten Freibetrag dann die Zahlung eingestellt wurde. ....


    In deinem Beispiel ist doch ein Kind komplett unter den Tisch gefallen, nämlich K2, für das trotz Unterhaltsleistung kein Freibetrag berücksichtigt worde.

    Und da obliegt es eben dem Schuldner einzuwenden, dass er doch einem Kind Unterhalt leistet und die Annahme im Pfüb falsch ist bzw. der Pfändungsfreibetrag damit nicht reicht.

    Es ist eher die Frage, ob der standardmäßige Hinweis in deinen Pfübsen (kann ja Erhöhung beantragen) schon fast an Rechtsberatung grenzt.

    (Wenn du konsequent wärst, müsstest du dann auch bei der Kontopfändung nach § 850c ZPO im Pfüb darauf hinweisen, dass der Schuldner einen Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrages stellen kann, wenn er Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhält oder aus irgendwelchen Gründen Nachzahlungen, z. B. von Sozialleistungen.)

  • Aber wenn er bisher einem anderen Kind Unterhalt geleistet hat, der Gläubiger es aber im Antrag falsch oder unwissentlich so angibt, wäre es dem anderen Kind gegenüber unfair, das nun keinen Unterhalt mehr bekommen kann.

    Sehe ich genau so. Zudem ist die Angabe "leistet keinen Unterhalt" in ihrer Kürze auf viele Arten interpretierbar.
    Positiv kann der Gläubiger in der Regel nur sagen, dass der Schuldner für das Kind, das jetzt vollstreckt, keinen Unterhalt zahlt. Das weiß das vollstreckende Kind bzw. dessen gesetzlicher Vertreter oder Beistand.
    Beim anderen Kind wird nicht einmal abgefragt, wo dieses lebt. Auch dort kann die Angabe "Unterhalt wird nicht gezahlt" zutreffend sein, aber dadurch überholt, dass eben Naturalunterhalt geleistet wird.

    ...


    Das kann ich aus der hiesigen Praxis in 95 % der Fälle nicht bestätigen.

    Gerade, wenn das JA als Beistand Unterhalt geltend macht oder übergegangenen Unterhaltsvorschuss, holt dieses Einkünfte aus dem Melderegister ein, welche Kinder beim Schuldner gemeldet sind.

    Und hinsichtlich weiterer Kinder scheint es einen regen Austausch mit anderen JA zu geben, falls die Kinder woanders leben.

    (Hinzu kommt auch noch, dass zuvor ggf. dem Schuldner die Vermögensauskunft abgenommen wurde oder er freiwillig dem JA Auskunft erteilt hat. Dort gibt er natürlich andere Unterhaltsbelastungen an.)

    Wäre es anders, müssten bei uns ständig Schuldner erscheinen, die einwenden, dass doch Kind X nicht berücksichtigt wurde. Das ist aber nicht der Fall.

  • Hallo zusammen,
    ich hätte nochmal eine Frage.
    Ich habe einen PfÜB-Antrag des LK wg. Unterhaltsrückstände.
    Schuldner hat ein Kind. Der laufende Unterhalt wird gezahlt.
    Bekommt er dann 1/2 des Mehrbetrages oder den kompletten Mehrbetrag?
    Aber wenn er den kompletten Mehrbetrag bekommt, würde ja nichts mehr für die jetzige Pfändung übrig bleiben, oder?
    Der Mehrbetrag ist doch die Differenz zwischen Nettoeinkommen und dem pfandfreien Betrag.
    Aber wenn ich 1/2 nehme wirkt es, als hätte er zwei Kinder...
    Ich bin verwirrt.
    Schöne Grüße

  • Dr Schuldner bekommt seinen Freibetrag + den Betrag für laufenden Unterhalt für das Kind.
    Der dann evtl. verbleibende Rest des Einkommens steht dem Gl. zu.

    Ok. Aber es gibt dann doch keinen Rest, oder?
    Dann nutzt es dem LK ja auch gar nichts die Rückstände zu pfänden, wenn der Schuldner den laufenden Unterhalt leistet.

  • Ok. Wenn ich weiter darüber nachdenke, bin ich noch verwirrter...

    Angenommen der Schuldner hat zwei Kinder (1 und 2)
    Für Kind 1 zahlt der Schuldner laufenden Unterhalt. Der Landkreis macht Unterhaltsrückstand für Kind 1 geltend.
    Für Kind 2 zahlt der Schuldner keinen laufenden Unterhalt.

    Dann würde der Schuldner seinen Freibetrag und 1/2 des Mehrbetrages bekommen, richtig? Dann würde ja was für den LK (und somit für die Rückstände des Kind 1) übrigbleiben.


    Oder muss ich den laufenden und die Rückstände als jeweils 1 sehen?
    Ich meine es so:
    Beispiel a):
    1 Kind (möglich wäre lfd. Unterhalt und Rückstände)
    Wenn also jetzt ausschließlich Rückstände für das Kind geltend gemacht wird und der Schuldner den laufenden Unterhalt zahlt, könnten dem Schuldner der Freibetrag und 1/2 des Mehrbetrages gegeben werden.

    Beispiel b):
    2 Kinder (möglich wäre 2 x lfd. Unterhalt und 2 x Rückstände)
    Wenn also jetzt ausschließlich Rückstände für ein Kind geltend gemacht wird und der Schuldner den laufenden Unterhalt für beide Kinder zahlt, könnten dem Schuldner der Freibetrag und 3/4 des Mehrbetrages gegeben werden.

    Hilfe... :gruebel::gruebel::gruebel:

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