zu belassender Betrag bei Kontopfändung

  • Moin,

    ich habe vermehrt Unterhaltspfändungen, wo nur das Konto gepfändet wird. Aber wegen Unterhaltsforderungen.


    Wie behandelt Ihr die Frage des zu belassenden Betrages auf dem Konto?

    1. Ist dafür ein Antrag erforderlich? Oder macht Ihr das automatisch bei Unterhaltsforderungen?
    2. Wo schreibt ihr den monatlich zu belassenden Betrag für das Konto hin?

    Danke im Voraus

  • Wenn der Vordruck für Unterhaltspfändung genutzt wird, gehe ich davon aus, dass eine bevorrechtigte ZV nach § 850k Abs. 3 ZPO begehrt wird.
    Scheint jedoch unterschiedlich gehandhabt zu werden, da mir auffällt, dass diverse Gl. § 850d ZPO noch mal ausdrücklich auf den Antrag schreiben (auch wenn der bei Kontenpfändungen auch nicht passt).

    Da der Vordruck keine Möglichkeit enthält, den Freibetrag nach § 850k Abs. 3 ZPO einzusetzen (das Feld unpfändbarer Betrag spricht ja nur von Arbeitseinkommen) bediene ich mich einer Anlage, die ich dir gerne zukommen lasse, sofern du mir ne Nachricht mit deiner Email schickst.

  • Wenn der Vordruck für Unterhaltspfändung genutzt wird, gehe ich davon aus, dass eine bevorrechtigte ZV nach § 850k Abs. 3 ZPO begehrt wird.
    Scheint jedoch unterschiedlich gehandhabt zu werden, da mir auffällt, dass diverse Gl. § 850d ZPO noch mal ausdrücklich auf den Antrag schreiben (auch wenn der bei Kontenpfändungen auch nicht passt).

    Da der Vordruck keine Möglichkeit enthält, den Freibetrag nach § 850k Abs. 3 ZPO einzusetzen (das Feld unpfändbarer Betrag spricht ja nur von Arbeitseinkommen) bediene ich mich einer Anlage, die ich dir gerne zukommen lasse, sofern du mir ne Nachricht mit deiner Email schickst.

    Ich handhabe es genauso und habe auch eine Anlage.

  • [h=1]Anlage zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts xxx vom 11.07.2019 - M xxx/19 -[/h]
    Für den Fall, dass der Schuldner das gepfändete Konto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gemäß § 850k VII ZPO führt oder zukünftig führt, wird gemäß § 850k III ZPO angeordnet:
    An die Stelle der nach § 850k Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO pfändungsfreien Beträge tritt der vom Vollstreckungsgericht belassene Betrag,
    welcher auf

    xxx,00 EUR

    festgelegt wird.

  • Bei mir gibt es die verschärfte Pfändung nur auf Antrag (§ 308 I ZPO); und das sowohl bei Einkommens- wie auch bei Kontopfändungen. Aber egal, wie man es sieht, hätte ich noch folgenden Tipp:

    Statt einer gesonderten Anlage nehme ich das Freifeld auf Seite 9 des Vordruckes (letzter Punkt von "Es wird angeordnet, daß..."):

    [X] der pfandfreie Betrage eines vom Schuldner geführten Pfändungsschutzkontos auf monatlich XXX EUR festgesetzt wird.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Hallo, klink mich da mal ein.


    Welchen Betrag setzt ihr ein für die weiterenUnterhaltspflichten des Schuldners?
    Bei Lohnpfändung setzte ich immer einen festen Betrag fürden Schuldner (z.Zt. 932,00 €) fest und zusätzlich noch Anteile des restlichenEinkommens (Wenn ein Kind pfändet und zwei weitere Kinder vorhanden sind alsoweitere 2/3 des Einkommens).
    Dies erscheint mir aber bei der Kontenpfändung nichtpraktikabel.
    Gruß aus der Eifel

  • Soweit das gepfändete Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird, wird der dem Schuldner monatlich pfandfrei zu belassende Betrag auf 1.044,00 € zuzüglich 2/3 der monatlichen Zahlungseingänge, die insgesamt diesen Betrag überschreiten, festgesetzt.
    Dem Schuldner darf jedoch nicht mehr verbleiben als sich unter Berücksichtigung von 2 Unterhaltspflichten aus § 850k Abs. 1, 2 Nr. 1 ZPO ergeben würde, soweit diese durch entsprechende Bescheinigung oder gerichtlichen Beschluss gegenüber dem Drittschuldner nach § 850k Abs. 5 ZPO nachgewiesen sind.

  • Soweit das gepfändete Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird, wird der dem Schuldner monatlich pfandfrei zu belassende Betrag auf 1.044,00 € zuzüglich 2/3 der monatlichen Zahlungseingänge, die insgesamt diesen Betrag überschreiten, festgesetzt.
    ....


    Wie kommst du auf 1.044,- €? Berücksichtigt ihr bei einer Lohnpfändung nach § 850d ZPO auch so einen hohen Betrag?

  • Regelsatz gem. §§ 20 SGB II, 28 SGB XII für eine alleinstehende Person
    Angemessene Miete nach den Richtlinien der Stadt zu § 22 SGB II,
    Zuschlag in Höhe von 30 % des Regelsatzes gem. §§ 20 SGB II, 28 SGB XII als Anreiz zur Aufrechterhaltung der Erwerbstätigkeit.

    macht 1.043,70 €, die ich wohlwollend aufrunde.....

    Einmal editiert, zuletzt von WinterM (8. August 2019 um 09:59) aus folgendem Grund: kaufe ne 0

  • Von 143,70 € auf 1044,00 € nenne ich mal eine sehr wohlwollende Aufrundung.:cool::D

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • so bin ich halt.... :D

    Das Forum klaut mir immer mal wieder Buchstaben oder Zahlen.... Was bei meiner Tipp"geschwindigkeit" durchaus überraschend ist... aber das Problem ist ja nicht neu.

    Manchmal ist es aber nicht das Forum, sondern der Informationsverlust zwischen Kopf und Finger...

  • Hallo, klink mich da mal ein.


    Welchen Betrag setzt ihr ein für die weiterenUnterhaltspflichten des Schuldners?
    Bei Lohnpfändung setzte ich immer einen festen Betrag fürden Schuldner (z.Zt. 932,00 €) fest ....


    Ausgehend vom genannten Betrag müssen die Mieten bei euch richtig günstig sein oder setzt du den Erwerbstätigenfreibetrag so niedrig an? :gruebel:

    Da lohnt es sich für den Schuldner ja kaum, noch weiter arbeiten zu gehen.

  • Wenn man einen pfandfreien Betrag fürs P Konto mit Zusatz von x/y Anteilen festsetzt, nimmt hier dann eigentlich noch jemand einen Zusatz auf wie:

    Der sich hieraus ergebende, dem Schuldner zu belassende Betrag darf nicht höher sein, als durch Nachweis einer P-Konto Bescheinigung pfandfrei zu verbleibende Betrag.

    :confused:

  • ja, ich.

    wäre doof, wenn der Schuldner sich nie um eine Bescheinigung für Unterhaltspflichten kümmert, sein Freibetrag bei der Unterhaltspfändung im Ergebnis 1.500,00 EUR betragen würde und nachrangig ein "normaler" Gl. gepfändet hat, der dann die Differenz zwischen 1.500 EUR und 1.260 EUR abgrast.

    Aber das schrieb ich ja schon unter #11, wie ich beim Hochscrollen feststellte.....

  • Sorry, hatte ich tatsächlich überlesen. :(

    Meine Festplatte hat leider ohne Möglichkeit der Datensicherung vor Weihnachten den Geist aufgegeben.
    Daher sind alle meine Word Dokumente -und damir auch meine erstellte Anlage - weg.
    Ich hatte mir da einmal ganz schlaue Gedanken gemacht... aber jetzt nochmal neu -- >

    Ich würde das jetzt so machen:

    Anlage zu Seite 9 des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
    -zum gepfändeten Anspruch D-

    Sonstige Anordnung:

    Es wird angeordnet, dass der Sockelfreibetrag (pfandfreie Betrag) abweichend
    gem. § 906 ZPO i.V.m. § 850 d.) ZPO auf
    900,00 € monatlich, sowie zusätzlich zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der berechtigten Personen, die dem Gläubiger gleichstehen, ½ Anteile des diesen Betrag übersteigenden monatlichen Guthabens, festgesetzt. (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - VII ZB 53/14)
    Der sich hieraus ergebende, dem Schuldner zu belassende Betrag darf nicht höher sein, als durch Nachweis einer P-Konto Bescheinigung pfandfrei zu verbleibende Betrag.
    Diese Anordnung gilt jedoch nur für den Fall, dass es sich bei dem von der Drittschuldnerin geführten Konto um ein Pfändungsschutzkonto handelt.

    Passt das so? :)

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