Guten Morgen, zum Abschluss der Woche mal was Neues:
Ich habe vom Nachlassgericht eine Akte zugeleitet bekommen mit der Bitte um Mitteilung, ob der darin enthaltene Vergleichsvorschlag grunbuchlich umgesetzt werden könnte. Es geht wohl um einen Streit unter den Beteiligten der so gelöst werden soll, dass 10 zu Erben werden und Nr. 11 erhält vermächtnisweise ein Grundstück. Man möchte neben dieser Einigung gleich die Auflassung erklären.
Meine Basis-Frage die sich mir jetzt stellt ist:
Kann man überhaupt vor dem Nachlassrichter einen Vergleich schließen?
In der Kommentierung finde ich nur Beispiele vor den Gerichten in denen die ZPO sowieso gilt. Das Nachlassverfahren ist aber ein FamFG Verfahren. § 36 Abs. 2 FamFG verweist nur auf die Formvorschriften der ZPO.
Gleichzeitig fand ich bei der Kommentierung zu 127a BGB (in dem steht dass der Vergleich die Beurkundung ersetzt): Der Vergleich muss zunächst in einem vor einem Gericht rechtshängigen Verfahren geschlossen werden. (BeckOGK/Wollenschläger, 15.4.2019, BGB § 127a Rn. 15). Hierzu § 261 ZPO: Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. Das Erbscheinsverfahren ist aber keine Klageverfahren, also keine Wirkung des 127a BGB.
Soweit mein Ergebnis. Mit der Kosnequenz, dass ein Vergleich vor dem Nachlassrichter nicht der Form des 19 GBO entspricht. Richtig?