Mehrere Eintragungsanordnungen bei einer Vollstreckung, 882c ZPO?

  • Guten Tag,

    ich habe hier 2 Widersprüche desselben Schuldners gegen 2 Eintragungsanordnungen zur Entscheidung vorliegen. Die Eintragungen erfolgten jeweils aufgrund der ZV durch denselben Gläubiger. Und hier bin momentan etwas verwirrt bzw. weiß ich nicht, wie das praktisch beim ZenVG gehandhabt wird.

    Die erste EAO erging, weil der Schuldner nicht zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erschienen ist, also gemäß § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

    Die zweite erging, weil - nachdem Haftbefehl ergangen war und VA abgegeben wurde - die Vollstreckung erfolglos bleiben wird, also gemäß § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

    Wie habe ich mir das jetzt praktisch vorzustellen? Steht der Schuldner jetzt 2mal wegen derselben Vollstreckungssache im Vermögensverzeichnis (unter Angabe der unterschiedlichen Eintragungsgründe)? Oder wird die erste Eintragung durch die zweite obsolet?

    Ich frage mich das deswegen, weil die Begründung des Widerspruchs nicht alltäglich ist und ich zum jetzigen Zeitpunkt bei beiden Fällen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen würde (Stattgabe - Zurückweisung).

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • In der selben Sache kann nur eine einzige Eintragung erfolgen, vgl. Harnacke/Bungardt, DGVZ 2013, 1, 10.


    Habe keinen Zugriff auf die Kommentierung.

    Also wird die erste Eintragung gelöscht, wenn der Schuldner später die VA abgibt? :gruebel: Ergo würde dann nur der Eintragungsgrund geändert, von Nichtabgabe der VA in Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen? :gruebel:

  • Das Problem für die Schuldner ist doch die Tatsache, dass es eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis gibt.
    Mindestens die letzte Eintragung ist richtig, da bringt es nichts, wenn nun im Nachhinein festgestellt wird,
    dass die 1 Eintragung nicht hätte erfolgen sollen. Also würde ich nichts löschen und den Antrag zurückweisen in einem Beschluss.

  • Den Eintragungsanordnungen liegen unterschiedliche Eintragungsgründe zu Grunde. Es erfolgten zu Recht zwei Eintragungen. Diese lassen einen Rückschluss auf das Verhalten des Schuldners zu. Gründe für eine vorzeitige Löschung iSd § 882e ZPO liegen nach dem Sachverhalt nicht vor.
    Ich würde den Antrag zurückweisen.

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