Guten Tag,
ich habe hier 2 Widersprüche desselben Schuldners gegen 2 Eintragungsanordnungen zur Entscheidung vorliegen. Die Eintragungen erfolgten jeweils aufgrund der ZV durch denselben Gläubiger. Und hier bin momentan etwas verwirrt bzw. weiß ich nicht, wie das praktisch beim ZenVG gehandhabt wird.
Die erste EAO erging, weil der Schuldner nicht zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erschienen ist, also gemäß § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Die zweite erging, weil - nachdem Haftbefehl ergangen war und VA abgegeben wurde - die Vollstreckung erfolglos bleiben wird, also gemäß § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO.
Wie habe ich mir das jetzt praktisch vorzustellen? Steht der Schuldner jetzt 2mal wegen derselben Vollstreckungssache im Vermögensverzeichnis (unter Angabe der unterschiedlichen Eintragungsgründe)? Oder wird die erste Eintragung durch die zweite obsolet?
Ich frage mich das deswegen, weil die Begründung des Widerspruchs nicht alltäglich ist und ich zum jetzigen Zeitpunkt bei beiden Fällen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen würde (Stattgabe - Zurückweisung).