Vermerk über Bestehenbleiben der Prokura technisch möglich?

  • Nach Ansicht des BayObLGZ 1970, 317 können das Erlöschen der für das Einzelhandelsgeschäft erteilten Prokura und die Erteilung der Prokura für die Kommanditgesellschaft in der Weise angemeldet und in das Handelsregister eingetragen werden, dass die Prokura bestehen bleibt.
    Ist auch bei elektronischer Registerführung (z.B. RegisSTAR) ein entsprechender Vermerk möglich oder muss erst gelöscht und neu eingetragen werden?

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

    Einmal editiert, zuletzt von alfons (16. Juli 2019 um 16:47)

  • Technisch möglich ist es, als Veränderung mit entsprechendem Vermerk.
    Sieht nur seltsam aus, Veränderungen bei Prokuristen sehen aber immer seltsam aus wegen der Reihenfolge
    Vertretungsregelung
    Veränderungsvermerk
    Name etc. des Prokuristen

  • Du bleibst doch auf dem gleichen Registerblatt. Reicht es nicht, wenn die Prokura einfach drin stehen bleibt? Muss man dazu einen entsprechenden Vermerk anbringen, dass die Prokura bestehen bleibt? Ich glaube, ich hatte den Fall selber noch nicht.

    zu Ti´s Problem:
    "Sieht nur seltsam aus, Veränderungen bei Prokuristen sehen aber immer seltsam aus wegen der Reihenfolge
    Vertretungsregelung
    Veränderungsvermerk
    Name etc. des Prokuristen"

    Das kann man dadurch beheben, dass man den Veränderungsvermerk nicht bei der Person des Prokuristen, sondern bei der Vertretungsregelung als Übergangstext hinzufügt. So mache ich das jedenfalls, weil mir die Reihenfolge auch nicht gefallen hat.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Das kann man dadurch beheben, dass man den Veränderungsvermerk nicht bei der Person des Prokuristen, sondern bei der Vertretungsregelung als Übergangstext hinzufügt. So mache ich das jedenfalls, weil mir die Reihenfolge auch nicht gefallen hat.

    :genauso:. Wahrscheinlich würde ich in dem Fall einfach die Eintragung der Prokura wiederholen mit dem Zusatz "Wie bisher".

    Aber ein kleiner Hinweis, weil ich die Rechtsprechung nicht gefunden habe: Es ist BayObLGZ 1970, 317 nicht 370. ;)

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Vielen Dank für die Hinweise; Fundstelle ist nun auch oben berichtigt, danke Rapunzel ;)! Werde einen Neuvortrag machen mit dem Zusatz "Wie bisher".

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

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