Wiedereinsetzung bei Wertersatz?

  • Hallo zusammen, ich habe da mal wieder eine Frage zum Wertersatz: VU muss 4.000 € Wertersatz an Geschädigten zahlen. Der Geschädigte hat aber die Frist gem. § 459k StPO versäumt. Zustellung war 22.09.2018 und jetzt kam erst das Schreiben bzgl. seiner Ansprüche. Würdet ihr wiedereinsetzten? Grund der Versäumnis war, dass er sich keine Frist notiert hat. VU hat bis dato auch noch nicht bezahlt? Soll ich dem GV einen Vollstreckungsauftrag erteilen? Ich weiß nicht, wie ich den Fall anpacken soll. Bin um jede Hilfe dankbar

  • Ich gebe bei den Benachrichtigungen an die Geschädigten immer ein Merkblatt mit hinaus. Darin heißt es ganz ausdrücklich:

    Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist unter den in den §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§459j Abs. 4 StPO).

    Zudem bleibt es Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger unbenommen, den Anspruch unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).


    Ist der Verletzte bereits im Rahmen der Geschädigtenbenachrichtigung darauf hingewiesen worden, erübrigt sich m.E. eine weitere Ausführung.
    Ist er nicht informiert worden, würde ich nun darauf hinweisen, dass hier eine Wiedereinsetzung wohl nicht in Betracht kommen kann, da kein unverschuldetes Versäumen vorliegen dürfte und auf § 459j Abs. 4 StPO verweisen mit dem Zusatz, das es mit diesem Hinweis sein Bewenden haben muss, da eine rechtliche Beratung nur durch Anwälte erfolgen darf.

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