Trennungsunterhalt nach Scheidung: Erinnerung § 766?

  • Hallo,
    ich habe den Fall, dass im Jahr 2018 wegen lfd. Trennungsunterhalt das Arbeitseinkommen des Mannes gepfändet wurde. Die Ehe wurde im März 2019 geschieden. Jetzt geht der Antrag der Anwältin des geschiedenen Ehemannes ein, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des AG XY (Trennungsunterhalt) für unzulässig zu erklären und gleichzeitig die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Zur Begründung wird angeführt, dass der Titel mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils nach h.M. seine Wirkung verliere. Im Scheidungsurteil selbst wird über Unterhalt nichts entschieden, hierzu teilt die Anwältin mit, die Ehefrau hätte keinen Unterhalt mehr geltend gemacht, da kein Anspruch bestehe.

    Ich dachte zunächst, es müsse sich um ein Versehen handeln, da nur das Prozessgericht im Wege der Vollstreckungsgegenklage die Unzulässigkeit erklären kann und ich dann im Anschluss einstellen müsste. Nun kam mir der Gedanke, dass es sich doch um eine Erinnerung handeln könnte auf Grund "Nichtigkeit" des Titels.

    Hatte jemand diesen Fall schonmal oder weiß, wo ich hierzu etwas finde?

    Vielen Dank im Voraus!!

  • Zur Begründung wird angeführt, dass der Titel mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils nach h.M. seine Wirkung verliere.

    Das ist Stuss. Der Titel behält selbstverständlich seine Gültigkeit, man kann allerdings nur Trennungsunterhalt daraus vollstrecken, also fällige Beträge bis zur Rechtskraft der Scheidung. Wenn da noch Rückstände sind, kann man sie auch noch Jahre nach der Rechtskraft der Scheidung kriegen.
    Richtig daran ist nur, dass mit Rechtskraft der Unterhaltsanspruch seinen Charakter ändert, eventuell ganz wegfällt und auf jeden Fall ein neuer Titel für Nachscheidungsunterhalt erforderlich ist. Und auf den hat die Ehefrau ja laut SV verzichtet.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Die Erinnerung kann sich ja nur auf formelle Gründe stürzen. Hier wird von einer Nichtigkeit des Titels ausgegangen, die eben nicht besteht, siehe A.U. (betonen möchte ich noch einmal, dass wir als Vollstreckungsgericht auch nicht prüfen können und dürfen, ob eventuell noch aus dort titulierten Rückständen weiter vollstreckt wird).
    Dass durch die Rechtskraft der Scheidung eben kein Anspruch mehr auf Trennungsunterhalt mehr besteht, ist eine rein materiell-rechtliche Folge, die im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen wäre.

    §766 ZPO bringt da also auch aus meiner Sicht rein gar nichts.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Es wird nur noch laufender Unterhalt geltend gemacht und aus den Verdienstabrechnungen ist ersichtlich, dass dieser auch nach der Scheidung vom Arbeitgeber weiter an die Ehefrau überwiesen wurde.

    Ich verweise die Anwältin jetzt auf den Klageweg vor dem Prozessgericht um den Titel aus der Welt zu schaffen.

    Danke!

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