Hallo,
ich habe den Fall, dass im Jahr 2018 wegen lfd. Trennungsunterhalt das Arbeitseinkommen des Mannes gepfändet wurde. Die Ehe wurde im März 2019 geschieden. Jetzt geht der Antrag der Anwältin des geschiedenen Ehemannes ein, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des AG XY (Trennungsunterhalt) für unzulässig zu erklären und gleichzeitig die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Zur Begründung wird angeführt, dass der Titel mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils nach h.M. seine Wirkung verliere. Im Scheidungsurteil selbst wird über Unterhalt nichts entschieden, hierzu teilt die Anwältin mit, die Ehefrau hätte keinen Unterhalt mehr geltend gemacht, da kein Anspruch bestehe.
Ich dachte zunächst, es müsse sich um ein Versehen handeln, da nur das Prozessgericht im Wege der Vollstreckungsgegenklage die Unzulässigkeit erklären kann und ich dann im Anschluss einstellen müsste. Nun kam mir der Gedanke, dass es sich doch um eine Erinnerung handeln könnte auf Grund "Nichtigkeit" des Titels.
Hatte jemand diesen Fall schonmal oder weiß, wo ich hierzu etwas finde?
Vielen Dank im Voraus!!