Dauerfreigabe für Krankenkasse und Beihilfe?

  • Moin,

    ich habe mal etwas neues:

    Mein Schuldner wurde von seiner Bank gebeten doch bitte nicht jeden Monat Beschlüsse des Amtsgerichts vorzulegen, die seine Beihilfe und Erstattungen der Krankenkasse freigeben.

    Er soll sich einen Dauerbeschluss geben lassen, der alle Zahlungseingänge seitens der Krankenkasse und der Beihilfe freigibt.


    Obwohl ich diese Idee schon interessant finde:

    Macht Ihr so etwas?
    Was haltet Ihr davon?

    Gruß und Danke schon einmal!

    de Insulaner

  • Ich habe auch Schuldner aus dem öffentlichen Dienst mit diesem Problem.

    Meiner Meinung nach kann man das mit den Dauerfreigaben nicht machen. Wenn du anordnest, dass sämtliche Gutschriften der "A Versicherungs AG dem Schuldner pfandfrei zu verbleiben haben" könnte es zu Problemen kommen. Denn du weißt ja nicht, ob die A Versicherungs AG jetzt Medikamente erstattet oder irgendwas anderes bezahlt (z.B. Beitragsrückgewähr, Gutschrift der Hausratversicherung nach einem Schaden). Am Verwendungszweck wird man die Art der Leistung oft nicht ablesen können.

    Meiner Meinung nach kann man nicht anordnen, dass "alle Erstattungen von Medikament und sonstigen Krankheitskosten, die die A Versichungs AG dem Konto gutschreibt, dem Schuldner unpfändbar zu verbleiben haben". Denn woher soll die Bank nun wissen, ob die jeweilige Erstattung unter diese Klausel fällt?

    So lästig es auch ist, es bleibt wohl nur die einzelne Freigabe der Erstattungen.

  • Ich habe auch Schuldner aus dem öffentlichen Dienst mit diesem Problem.

    Meiner Meinung nach kann man das mit den Dauerfreigaben nicht machen. Wenn du anordnest, dass sämtliche Gutschriften der "A Versicherungs AG dem Schuldner pfandfrei zu verbleiben haben" könnte es zu Problemen kommen. Denn du weißt ja nicht, ob die A Versicherungs AG jetzt Medikamente erstattet oder irgendwas anderes bezahlt (z.B. Beitragsrückgewähr, Gutschrift der Hausratversicherung nach einem Schaden). Am Verwendungszweck wird man die Art der Leistung oft nicht ablesen können.

    Meiner Meinung nach kann man nicht anordnen, dass "alle Erstattungen von Medikament und sonstigen Krankheitskosten, die die A Versichungs AG dem Konto gutschreibt, dem Schuldner unpfändbar zu verbleiben haben". Denn woher soll die Bank nun wissen, ob die jeweilige Erstattung unter diese Klausel fällt?

    So lästig es auch ist, es bleibt wohl nur die einzelne Freigabe der Erstattungen.

    :zustimm:

    Hier ist deine erstere Variante glaube ich mal probiert worden und nach einer sofortigen Beschwerde der Drittschuldnerin vom LG böse aufgehoben worden...:(

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Ich habe auch Schuldner aus dem öffentlichen Dienst mit diesem Problem.

    Meiner Meinung nach kann man das mit den Dauerfreigaben nicht machen. Wenn du anordnest, dass sämtliche Gutschriften der "A Versicherungs AG dem Schuldner pfandfrei zu verbleiben haben" könnte es zu Problemen kommen. Denn du weißt ja nicht, ob die A Versicherungs AG jetzt Medikamente erstattet oder irgendwas anderes bezahlt (z.B. Beitragsrückgewähr, Gutschrift der Hausratversicherung nach einem Schaden). Am Verwendungszweck wird man die Art der Leistung oft nicht ablesen können.

    Meiner Meinung nach kann man nicht anordnen, dass "alle Erstattungen von Medikament und sonstigen Krankheitskosten, die die A Versichungs AG dem Konto gutschreibt, dem Schuldner unpfändbar zu verbleiben haben". Denn woher soll die Bank nun wissen, ob die jeweilige Erstattung unter diese Klausel fällt?

    So lästig es auch ist, es bleibt wohl nur die einzelne Freigabe der Erstattungen.


    :daumenrau

  • Gleiches gilt auch für die Beihilfe. Die auszahlende Stelle ist in NRW die Landeskasse Düsseldorf, die auch die Bezüge überweist. Hier eine Pauschalfreigabe für diesen Einzahler zu machen, hieße, de facto die Einkünfte pfandfrei zu stellen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich konnte mir auch nicht vorstellen, das das geht- wollte aber wissen ob Ihr es anders macht und es ggf. was neues ist, was ich noch nicht kenne.

    Und irgendwoher muss die Bank diese Vorgehensweise ja haben, wenn sie den Schuldner schon darauf hinweist...

    Also mache ich es wie bisher- nur einzelne Freigaben.

  • siehe dazu auch LG Hannover, Beschluss vom 26.04.2017 -55 T 23/17-. Keine "Dauerfreigabe" sondern fallbezogen.

    Das Procedere ist zwar ziemlich lästig, aber nicht anders zu regeln

  • Ich schließe mich an.

    Eine "Möglichkeit" fiele mir allerdings ein:
    Wenn der Gläubiger ausdrücklich mitteilen würde, dass er mit der entsprechenden Beschlussfassung einverstanden ist.

    Je nach Gläubiger, könnte man den davon vielleicht überzeugen- manche Gläubiger(-Vertreter) haben ja strukturell auch eher wenig Spaß daran jeden Monat aufs Neue "belästigt" zu werden.

    Ansonsten (je nach dem, ob sonst pfändbare Beträge erwirtschaftet werden): §850l ZPO und 6 Monate Ruhe...

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich schließe mich an.

    Eine "Möglichkeit" fiele mir allerdings ein:
    Wenn der Gläubiger ausdrücklich mitteilen würde, dass er mit der entsprechenden Beschlussfassung einverstanden ist.

    Je nach Gläubiger, könnte man den davon vielleicht überzeugen- manche Gläubiger(-Vertreter) haben ja strukturell auch eher wenig Spaß daran jeden Monat aufs Neue "belästigt" zu werden.

    Ansonsten (je nach dem, ob sonst pfändbare Beträge erwirtschaftet werden): §850l ZPO und 6 Monate Ruhe...

    Problem könnte da aber noch der Drittschuldner werden. Je nach dem wie er gepolt ist. Im Beispielsfall natürlich wären wahrscheinlich alle zufrieden, bei uns hatte aber damals die rote Kasse vehement protestiert, das ganze könne von der IT-Lösung nicht erfasst werden und hat sich auf ihre Haftungsrisiken als Drittschuldnerin (erfolgreich) berufen.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

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    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Ich schließe mich den Vorrednern an.

    Einzig machbare Lösung, je nach Einzelfall, ist auch mE 850 l ZPO.
    Ich habe einen Fall, in dem der Schuldner Rentner ist und die Rente/Pension unter den pfändbaren Beträgen liegt. Nur durch die Erstattungsbeträge der Krankenkasse kommt er in einigen Monaten etwas über den pfandfreien Betrag. Da er dies durch Kontoauszüge und Leistungsbescheide für die Vergangenheit belegen konnte, habe ich das Konto nach § 850 l ZPO für 12 Monate freigegeben. Kurz vor Ablauf der Freigabe trudelt regelmäßig ein neuer Antrag mit den Kontoauszügen des abgelaufenen Jahres (nebst Einkommensnachweis & Bescheid der Krankenkasse) ein, sodass ich wieder für ein Jahr die Anordnung treffen kann.

    Beim berufstätigen Schuldner der über dem Freibetrag liegendes Einkommen hat, bleibt nur die wiederholte Freigabe, wenn nötig, monatlich.

  • Hier wurde es teilweise so gemacht, dass (beispielhaft) "die Beihilfezahlungen, welche von d. [auszahlenden Behörde] auf das P-Konto d. Sch. ausgezahlt werden" freigegeben wurden
    mit der Anordnung, dass der Schuldner der Bank die "Qualität" der Überweisung" (dass es sich eben tatsächlich um Beihilfe und nicht Lohn/Gehalt/Sold/was auch immer handelt)
    durch Vorlage des jeweiligen Beihilfebescheides nachweisen muss (gerne anonymisiert, soweit nötig/möglich - Hauptsache, es ist erkennbar, dass es sich eben um Beihilfe handelt).

    Das finde ich eigentlich sehr praktisch: der Schuldner muss nicht jedes mal das Gerichtsprozedere durchlaufen, gleichzeitig gibt es Sicherheit bzgl. der Gutschrift.

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Wohl dem, der eine Bank hat die so einen Spaß mitmacht. Die meisten Großinstitute spielen da nicht mit.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • @ zahira-hört sich nach einer guten Möglichkeit an, werde das mal erwägen- jemand Ideen warum es nicht laufen sollte.

    @ felgentreu- denke das wäre nun nicht so eine unzumutbare Aufgabe, da die Bescheide ja mit Beihilfebescheid betitelt und auch der Betrag angegeben ist. Eine größere Belastung als diejenige für die Prüfung eines gerichtlichen Freigabebescheides sehe ich da nicht.

    @ all hat außer Zahira damit bereits Erfahrungen?

  • ...
    @ felgentreu- denke das wäre nun nicht so eine unzumutbare Aufgabe, da die Bescheide ja mit Beihilfebescheid betitelt und auch der Betrag angegeben ist. Eine größere Belastung als diejenige für die Prüfung eines gerichtlichen Freigabebescheides sehe ich da nicht.

    ....


    Natürlich ist es für die Bank in diesem Fall ein zusätzlicher Arbeitsaufwand gegenüber der Umsetzung eines Freigabebeschlusses. Bei diesem muss z. B. nach der o. g. Fassung im Computerprogramm nur eingestellt werden, dass alle Zahlungen der Beihilfebehörde X dem Schuldner pfandfrei zu belassen sind.

    Dementsprechend würden zumindest die hiesigen Banken die Vorlage und Prüfung von Belegen ablehnen.

  • @ zahira-hört sich nach einer guten Möglichkeit an, werde das mal erwägen- jemand Ideen warum es nicht laufen sollte.

    Das Verfahren zur Sicherung des Schuldners soll für alle Beteiligten – Schuld- ner, Gerichte und Kreditinstitute – möglichst unkompliziert und effektiv ausge- staltet werden. Eine Neukonzeption des Rechts des Kontopfändungsschutzes muss insbesondere auch das Ziel verfolgen, den Aufwand für die Banken und Sparkassen in einem vertretbaren Rahmen zu halten, sodass es nicht aus Anlass einer Kontopfändung zur Schließung von Konten kommt.

    BT-Drucks. 16/7615, S. 1

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