Bei uns wollen jetzt manche Verwalter im Hinblick auf die DSGVO den Gläubigern keine Berichte mehr übersenden, da damit mitunter Rechte Dritter betroffen wären. Kennt ihr dies Problematik und wie geht ihr damit um?
Eine Möglichkeit wäre, dass die Verwalter eine abgespeckt Variant der Berichte an die Gläubiger zu übersenden.
DSGVO & Berichte der Verwalter
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Und wenn der Gläubiger Akteneinsicht nimmt?
M.E. sind abgespeckte Varianten Unsinn. Und wer auf den Schwachsinn von ForStab steht, dann erst recht. -
Hier kommt es öfter vor, dass Verwalter keine Berichte rausrücken oder sich einfach totstellen. Dann fordern die Gläubiger halt bei Gericht an. Das wird mir der Verwalter auch kaum verbieten können. Auf Ideen kommen manche....
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Bei uns sind die Kollegen jetzt verunsichert ob das Gericht denn dann noch den kompletten Bericht mit Daten zu Kindern des Schuldners, Daten zu Anfechtungsgegnern zur Einsicht auslegen darf. Oder ob halt gewisse Informationen den Gläubigern vorenthalten werden müssten im Hinblick auf die DSGVO.
Nach der InsO hätten die Gläubiger ja eine Auskunftsanspruch bspw. bzgl. Geburtsdaten von Kindern und auch Infos zu Anfechtungsgegner. Im Hinblick auf die DSGVO aber mitunter nicht,da es ja dann Daten von Dritten sind. -
Wenn es in der InsO eine gesetzliche Grundlage gibt, verbietet doch die DS-GVO gerade nicht die Herausgabe der Information. Woraus sollte sich dann das befürchtete Verbot ergeben?
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Der einzelne Gläubiger hat gegenüber dem Insolvenzverwalter keinen Anspruch auf Auskunft. Es gibt hier keine gesetzliche Regelung.
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Da ich in Insolvenz nicht fit bin, habe ich bewußt "wenn" geschrieben. Der vorletzte Satz in #4 hatte mich auf den Gedanken gebracht...
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ja und das geilste ist: dieser Bericht ist neutralisiert nach der DGSVO...
bei künftigen Verwalterprätendenvorstellungen sollte schon vorausgesetzt werden, dass bei Berichten künftig schwarze Textmarker aus datenschutzrechtlichen Gründen benutzt werden - natürlich für den gesamten Bericht
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Ich meine, man sollte das Thema nicht unterschätzen.
Was ist z.B. mit GIS, wenn - wie schon in #6 gesagt - der einzelne Gläubiger keinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Insolvenzverwalter hat?
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Ich halte GIS für eine Ausgeburt des Teufels, genährt am Busen des VID.
Allerdings steht da auch nicht mehr als in den Berichten des Verwalters an das Gericht, die wiederum den Gläubigern über §299 ZPO zur Verfügung stehen. Von der Schwäche eines Softwareherstellers mal angesehen.
Stellt man nach IE der X-Bank den Eröffungsbeschluss zu, welche ihre Ansprüche zwischenzeitlich der Y-Ltd. veräußert hat, kann diese mit dem mitgeteilten Zugang die Berichte einsehen, obwohl kein Gläubiger mehr.
Zugang darf nur der haben, der Forderungen angemeldet hat.
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