Es war eine Mutter (M), die hatte drei Kinder A, B und C. Zufällig hatte sie auch drei Wohnungen, die sie ihren Kindern vererben konnte.
Sie machte daraufhin ein handschriftliches Testament:
A bekommt die Wohnung 1. Nacherbin soll seine Tochter E1 werden.
B bekommt die Wohnung 2. Nacherbe soll sein Sohn E2 werden.
C bekommt die Wohnung 3 (ohne Nacherbschaftsanordnung).
Als M stirbt, erteilt der Richter einen Erbschein zu je 1/3 für A , B und C mit Nacherbfolge. Aufgrund dessen wurde die Erbengemeinschaft und die Nacherbenvermerke in die Grundbücher eingetragen.
Irgendwann bekamen die Kinder die Idee, sich entsprechend der Anordnung der Mutter auch auseinanderzusetzen. A bekam die Wohnung 1, B die Wohnung 2 und C die Wohnung 3. Allerdings war E1 zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig, so dass der Nacherbenvermerk noch bei den Wohnungen 1 und 2 eingetragen blieb. In dem Übertragungsvertrag war geregelt, dass die Erben des jew. Vorerben verpflichtet sind, die Wohnungen auf die Nacherben zurück zu übertragen.
Nun ist B unter Hinterlassung eines Testamentes verstorben, dass seine Ehefrau (EF) als Vollerbin einsetzt.
Wer ist jetzt Erbe nach B geworden?
Ich tendiere zu E2:
Die Verfügung der Vorerben war den Nacherben gegenüber unwirksam.
Die Nacherben haben ein Anwartschaftsrecht auf das Erbe. Surrogate i.S.d. § 2111 BGB unterliegen ebenfalls der Nacherfolge. Lt. Palandt, 77. A., § 2111 BGB, Rz. 7 ist der Gegenstand der Auseinandersetzung an die Stelle der insoweit aufgegebenen Gesamthandbeteiligung am Nachlass getreten. Die Wohnung ist also nicht in eigene Erbmasse des B geflossen, sondern stellt ein Surrogat dar.
Was meint ihr dazu?