Hallo zusammen,
ich habe einen etwas verzwickten Fall geerbt und bin mir noch nicht ganz sicher, wie ich hier nun weiter machen kann um alles richtig zu machen. Deshalb wäre ich um einige Tipps dankbar.
Fall:
Ein Geh- und Fahrtrecht wurde 1968 eingetragen.
Sowohl das herrschende als auch die beiden dienenden Flst. wurden in der Folge mehrfach geteilt und neu vermessen.
Aufgrund der alten Bewilligung ist meiner Ansicht nach zweifelsfrei festzustellen, dass heute die Flst. 100/1 und 100/2 die dienenden Grundstücke und Flst. 200/1 und 200/2 die herrschenden Grundstücke sind.
Da bei den vielen Teilungen aber keine Abschreibungen nach § 1026 BGB erfolgten, ist das Recht auch noch an den Flst. 100/3, 100/4, 100/5 und 100/6 eingetragen.
Es wurde letztes Jahr ein Antrag auf Löschung des Rechtes insgesamt vorgelegt mit der Bewilligung der Eigentümer von Flst. 200/1. Es wurde übersehen, dass auch der Eigentümer von Flst. 200/2 hätte zustimmen müssen und die Löschung wurde insgesamt vollzogen.
Der Eigentümer von Flst. 200/2 beantragt daraufhin die Wiedereintragung des Rechts bzw. die Eintragung eines Amtswiderspruchs, da das Recht ja nicht ohne seine Bewilligung hätte gelöscht werden dürfen.
Der Amtswiderspruch wird daraufhin an allen Flst. eingetragen.
Hiergegen legen die Eigentümer der nicht von dem Recht betroffenen Flurstücke (100/3 bis 100/6) Beschwerde ein und wollen erreichen, dass der Amtswiderspruch an den nicht betroffenen Flst. gelöscht wird, da eine Abschreibung nach §1026 BGB problemlos hätte erfolgen können und die Löschung an diesen Flst. wenn auch nicht aufgrund Bewilligung so doch nach § 1026 BGB hätte erfolgen können.
Dann habe ich die Akte also geerbt.
Ich würde nun eigentlich gerne bezüglich der nicht betroffenen Flst. abhelfen und den Amtswiderspruch löschen, da ich die Beschwerde insoweit für begründet erachte. Kann ich das im Hinblick auf § 1026 BGB?
Muss ich vorher nochmal die Eigentümerin, die den Amtswiderspruch angeregt hatte anhören?
Muss ich auch die Eigentümer des anderen Flst. anhören, die ja die Löschung des Rechts bereits bewilligt hatten?
Ich gehe davon aus, dass dann die Beschwerde wegen der übrigen zwei Flst. zurückgenommen werden wird, da ja unstreitig ist, dass das Recht an diesen nicht hätte gelöscht werden dürfen. Könnte in diesem Fall dann eine Wiedereintragung des Rechts an diesen Flst. erfolgen?