Moin
Wenn eine Entscheidung gem. § 89b JGG ergeht und die Jugendstrafe nunmehr nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene zu vollziehen ist, gilt dann noch die in § 89a festgeschriebene Vollstreckungsreihenfolge (vor allem die aus Abs. 1 Satz 1) oder ist die Jugendstrafe nunmehr als Freiheitsstrafe für Erwachsene zu behandeln und demnach auch nach der "normalen" Vollstreckungsreihenfolge zu vollstrecken?? Der Wortlaut ist ja eigentlich eindeutig, bin mir allerdings etwas unsicher grade.
Für Antworten bin ich sehr dankbar!