Hallo miteinander :).
Wir haben hier aktuell folgenden Fall: Der Schuldner wollte vorzeitig RSB durch Zahlung der 35%- Quote und Deckung der Verfahrenskosten. Aus diesem Grund hat der beim Treuhänder nach dem Betrag gefragt, den er bzw. ein Dritter für ihn leisten muss, um die Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung zu schaffen.
Der Treuhänder teilte ihm diesem Betrag mit (streitet dies auch nicht ab). Der Betrag wurde geleistet, die Verfahrenskosten für das eröffnete Verfahren waren schon bei Aufhebung des Verfahrens gedeckt, der Verwalter entnimmt sich die Mindestvergütung und verteilt an die Gläubiger. 35 % sind erreicht- so weit so gut.
Jetzt ist dem Treuhänder eingefallen, dass er ja die Vergütung 5 % aus dem vereinnahmten Betrag gem. § 14 I, II InsVV hätte fordern können. Die Dreijahresfrist ist verstrichen. Das Geld ist verteilt an die Gläubiger. Kontostand 0 Euro.
Der Treuhänder beantragt jetzt die Festsetzung der Vergütung nach § 14 I, II InsVV und droht, einen Versagungsantrag zu stellen, sofern der Schuldner nicht zahlt. Nachdem es ja kein Fall der Mindestvergütung ist und die abgeführten Beträge ja ausgereicht hätten, um die Vergütung zu decken, kommt § 298 InsO m.E. nicht in Betracht.
Wie sehr Ihr das? Nachdem der Treuhänder selbst den Betrag ausgerechnet hat, den der Schuldner zahlen soll, ist der Treuhänder m.E. selbst an seiner Misere der nicht gedeckten Vergütung schuld.