In folgender Sache brauche ich dringend Meinungen von Kollegen:
Sachverhalt:
Kindesmutter (M) ist mit ihrem Bruder Vorerbin nach ihrem Vater geworden.Nacherben sind jeweils die Kinder, wobei zwei Kinder von Mnoch minderjährig sind. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einer ETW, diederzeit leer steht und renovierungsbedürftig ist. Mangels ausreichenderBarmittel und aus Unlust auf die Verwaltungsarbeit der ETW haben sich dieVorerben entschieden, die Wohnung im derzeitigen Zustand zu verkaufen.
Für die minderjährigen Nacherben habe ich Ergänzungspflegschaftmit dem Wirkungskreis „Zustimmung zu Verfügungen der Vorerbin über den Nachlassim Zusammenhang mit dem Verkauf der ETW“ angeordnet.
Die Ergänzungspflegerin erklärt nun in ihrer Stellungnahme,dass sie dem Verkauf nicht zustimmt, da der Erblasser die Wohnungausdrücklich für die Enkel erhaltenwollte und keine Argumente für die Notwendigkeit des Verkaufs vorlägen. DerSanierungsaufwand wäre überschaubar und könnte durch Finanzierung über diekünftigen Mieten erfolgen.
Mir stellen sich nun folgende Fragen:
- Kann die Ergänzungspflegerin das so entscheiden,oder obliegt die Entscheidung, obverkauft wird den Eltern und die Ergänzungspflegerin kann nur das „Wie“ (alsounter welchen Bedingungen verkauft wird, wie der Kaufpreiserlös angelegt wirdetc) aushandeln?
- Welche Möglichkeiten haben die Eltern gegen dieEntscheidung der Ergänzungspflegerin vorzugehen? Beschwerdemöglichkeit ist jamangels gerichtlicher Entscheidung nicht gegeben. Gründe für Entlassung lägennur bei Pflichtwidrigkeiten vor, die ich derzeit nicht sehe. Müssten sie dieErgänzungspflegerin auf Zustimmung verklagen (§ 2120 BGB)?
Ich bin für jede Idee/Anregung dankbar J!