Umfang der Entscheidungsbefugnis des Ergänzungspflegers

  • In folgender Sache brauche ich dringend Meinungen von Kollegen:

    Sachverhalt:

    Kindesmutter (M) ist mit ihrem Bruder Vorerbin nach ihrem Vater geworden.Nacherben sind jeweils die Kinder, wobei zwei Kinder von Mnoch minderjährig sind. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einer ETW, diederzeit leer steht und renovierungsbedürftig ist. Mangels ausreichenderBarmittel und aus Unlust auf die Verwaltungsarbeit der ETW haben sich dieVorerben entschieden, die Wohnung im derzeitigen Zustand zu verkaufen.

    Für die minderjährigen Nacherben habe ich Ergänzungspflegschaftmit dem Wirkungskreis „Zustimmung zu Verfügungen der Vorerbin über den Nachlassim Zusammenhang mit dem Verkauf der ETW“ angeordnet.

    Die Ergänzungspflegerin erklärt nun in ihrer Stellungnahme,dass sie dem Verkauf nicht zustimmt, da der Erblasser die Wohnungausdrücklich für die Enkel erhaltenwollte und keine Argumente für die Notwendigkeit des Verkaufs vorlägen. DerSanierungsaufwand wäre überschaubar und könnte durch Finanzierung über diekünftigen Mieten erfolgen.


    Mir stellen sich nun folgende Fragen:


    1. Kann die Ergänzungspflegerin das so entscheiden,oder obliegt die Entscheidung, obverkauft wird den Eltern und die Ergänzungspflegerin kann nur das „Wie“ (alsounter welchen Bedingungen verkauft wird, wie der Kaufpreiserlös angelegt wirdetc) aushandeln?
    2. Welche Möglichkeiten haben die Eltern gegen dieEntscheidung der Ergänzungspflegerin vorzugehen? Beschwerdemöglichkeit ist jamangels gerichtlicher Entscheidung nicht gegeben. Gründe für Entlassung lägennur bei Pflichtwidrigkeiten vor, die ich derzeit nicht sehe. Müssten sie dieErgänzungspflegerin auf Zustimmung verklagen (§ 2120 BGB)?



    Ich bin für jede Idee/Anregung dankbar J!

  • Die Entscheidung, ob verkauft wird, können die Vorerben treffen (§ 2112 BGB). Allerdings hängt die Wirksamkeit der Verfügung über die ETW gegenüber den Nacherben von deren Zustimmung ab, § 2113 Abs. 1 BGB.

    Der Aufgabenkreis der Ergänzungspflegerin umfasst die Zustimmung zu Verfügungen der Vorerbin, sodass die Eltern insoweit von der Vertretung ausgeschlossen sind, § 1630 Abs. 1 BGB.

    Wenn keine Einigung erzielt werden kann, bleibt den Eltern in der Tat nur die Klage auf Zustimmung gemäß § 2120 BGB.

    P.S.: Willkommen im Forum! :)

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Vielen Dank für die Antwort.

    Also überschreitet die Erg.Pfl. nicht ihre Entscheidungskompetenz, so dass ich wegen Pflichtverletzung einschreiten (Weisung, Entlassung) könnte?

    Mein PF-Verfahren ist damit beendet, oder?

  • Warum sollte das Pflegschaftsverfahren beendet sein, wenn doch noch verhandelt und ggf. geklagt wird? Ich würde da schon noch ein wenig abwarten.

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  • Ist die Angelegenheit denn tatsächlich schon erledigt aus Deiner Sicht?

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  • Ich habe die Stellungnahme der Erg.pfl. jetzt den Eltern zur Kenntnis und Stellungnahme geschickt. Sollten diese nichts Wesentliches vortragen, was zu einer Umentscheidung der Erg.pfl. führt und auch nicht klagen wollen wäre für mich die Angelegenheit erledigt!?

  • Wenn nicht Klage eingereicht wird, sollte es das dann wohl gewesen sein. Eine angemessene Frist würde ich allerdings och notieren.

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