Pfüb durch DS bezahlt - weitere Kosten werden im Nachgang vom Gläubiger angefordert

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage und hoffe auf Unterstützung .... (über die Suche bin ich nicht fündig geworden)

    Ich (Sachbearbeiterin Bank) habe einen Pfüb mit allen mir daraus ersichtlichen Kosten inkl Zinsen bezahlt. Ein weiterer Drittschuldner ist zu erkennen.

    Aus Wissensvermittlung durch ältere Kollegen und Schulungen aus meiner Anfangszeit von vor über 15 Jahren ist mir bekannt, dass wir als Bank=Drittschuldner nur die Kosten für unseren Pfüb zu zahlen haben. Im Nachgang angeforderte Kosten haben wir immer abgelehnt, ggf. mal nach Rücksprache mit dem Kunden bezahlt.

    Nun fordert ein Inkassobüro nach über einem Jahr weitere Gerichtskosten sowie die Zustellungskosten für den 2. Drittschuldner an.
    Man beruft sich auf den Standardtext im Pfüb sowie § 788, 1 ZPO

    Wegen dieser Ansprüche sowie wegen der Kosten für diesen Beschluss (vgl. Kostenrechnung) und wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss wird / werden die nachfolgend aufgeführte / -n angebliche / -n Forderung / -en des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner – einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge – so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.

    Ich lese daraus, dass ausdrücklich der Bezug auf "diesen Beschluss"(also unsere zugestellte Ausfertigung)genommen wird. Was ist denn mit den "künftig fällig werdenden Beträgen" gemeint? Sind damit künftig fällige Geldeingänge für den Schuldner oder künftig fällige Kosten des Gläubigers gemeint? Ich freue mich, wenn mir hier jemand kurz weiterhelfen könnte, gerne auch mit Verweis auf Paragrafen oder ggf. erfolgter Rechtsprechung.

    Wie handhaben andere Banken die Zahlung einer Pfändung? Wird immer die zu zahlende Summe beim Gläubiger angefragt? Ggf. müssen wir unsere Prozesse optimieren.

    Vielen Dank und LG
    Alex :daumenrau

  • Die Kosten umfassen mE alle Kostenpositionen.

    Dass das öfter nicht berücksichtigt wird, liegt uU daran, dass dem ersten Drittschuldner die Kosten für die weiteren Zustellungen schlicht nicht bekannt sind.
    Werden sie ihm aber bekanntgegeben, hat er sie auch zu berücksichtigen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Nachtrag:

    "Dieser Beschluss" ist der vom Gericht erlassene PÜ.

    "Künftig fällig" bezieht sich zB auf den monatlichen Lohn oder die erst später auf dem Konto eingehenden Beträge.

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  • Aus Wissensvermittlung durch ältere Kollegen und Schulungen aus meiner Anfangszeit von vor über 15 Jahren ist mir bekannt, dass wir als Bank=Drittschuldner nur die Kosten für unseren Pfüb zu zahlen haben. Im Nachgang angeforderte Kosten haben wir immer abgelehnt, ggf. mal nach Rücksprache mit dem Kunden bezahlt.

    Die Pfändung umfasst nur die in dem PfÜB genannten Forderungen des Gläubigers. Alle anderen Forderungen des Gläubigers gegenüber dem Schuldner sind von der Pfändung nicht erfasst.


    Ich lese daraus, dass ausdrücklich der Bezug auf "diesen Beschluss"(also unsere zugestellte Ausfertigung)genommen wird. Was ist denn mit den "künftig fällig werdenden Beträgen" gemeint? Sind damit künftig fällige Geldeingänge für den Schuldner oder künftig fällige Kosten des Gläubigers gemeint? Ich freue mich, wenn mir hier jemand kurz weiterhelfen könnte, gerne auch mit Verweis auf Paragrafen oder ggf. erfolgter Rechtsprechung.

    Dieser Beschluss bezeichnet den vom Gericht erlassenen PfÜB. Das Original bleibt natürlich beim Gericht. Es werden Ausfertigungen des PfÜBs erstellt und an die Drittschuldner zugestellt. Außerdem wird eine beglaubigte Abschrift an den Schuldner zugestellt. Das sind alles Kosten, die für dei Zustellung "dieses Beschlusses" entstehen. Diese Kosten sind somit alle von der Pfändung umfasst.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Wir erfragen Kosten und Zinsen vor Zahlung beim Gläubiger und lassen uns je nach Forderungshöhe auch noch mal eine Forderungsaufstellung zusenden. (Man kennt ja die Spezialisten, die die Forderung dann gerne noch etwas um Beträge erhöhen, die von der ursprünglichen Pfändung gar nicht erfasst sind.)
    Unseren Kunden weisen wir darauf hin, dass ggf. nach Begleichung der Pfändung weitere Kosten entstehen können, die dann noch durch ihn zu tragen sind. Allerdings kommt das bei uns höchstens zwei-drei mal im Jahr vor, dass nachgefordert wird.

  • Die Kosten "dieses PfüBs" sind natürlich auch die Zustellungskosten an den/die weiteren Drittschuldner - die Zustellung des PfüBs ist ja nun ein notwendiges Übel, das mit Kosten verbunden ist.

    Die Gerichtskosten, die bei Beantragung dieses PfÜBs entstanden sind, sind natürlich auch Kosten dieses Beschlusses.

  • Die Kosten "dieses PfüBs" sind natürlich auch die Zustellungskosten an den/die weiteren Drittschuldner - die Zustellung des PfüBs ist ja nun ein notwendiges Übel, das mit Kosten verbunden ist.

    Die Gerichtskosten, die bei Beantragung dieses PfÜBs entstanden sind, sind natürlich auch Kosten dieses Beschlusses.

    Genau so!

    Ich habe in der Drittschuldnererklärung immer dazu geschrieben: Die Zustellungskosten für die Zustellung an die weiteren Drittschuldner können von mir nur dann berücksichtigt werden wenn sie mir nachgewiesen werden. Das hat dann auch immer geklappt.

  • Die Kosten "dieses PfüBs" sind natürlich auch die Zustellungskosten an den/die weiteren Drittschuldner - die Zustellung des PfüBs ist ja nun ein notwendiges Übel, das mit Kosten verbunden ist.

    Die Gerichtskosten, die bei Beantragung dieses PfÜBs entstanden sind, sind natürlich auch Kosten dieses Beschlusses.

    Genau so!

    Ich habe in der Drittschuldnererklärung immer dazu geschrieben: Die Zustellungskosten für die Zustellung an die weiteren Drittschuldner können von mir nur dann berücksichtigt werden wenn sie mir nachgewiesen werden. Das hat dann auch immer geklappt.

    Eigentlich sollte das ja selbstverständlich sein...

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    Zitat Josef Dörndorfer

  • Mal weitergedacht: Wie würde man das rechtlich fingieren, wenn jetzt die ZU-Kosten sauber mitgeteilt werden? Ploppt die Pfändung dann wieder hoch? Hat die keine Halbwertszeit?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Eine Pfändung, die noch nicht abgeschlossen ist, ist eben noch nicht beendet. Da ploppt nichts wieder auf.

    Deswegen halte ich die Aussage von Michel_aus_L auch für falsch.

    Fehlen dem Drittschuldner die erforderlichen Informationen, um das feststellen zu können, muss er sich eben informieren.

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  • Ruhte die dann so lang, oder wie macht man das? Ich mein, sonst hältst Du ja ewig die Zombie-Pfändungen im Bestand.
    Oder sollte man eine Erledigt-Erklärung anfordern?

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  • Ruhte die dann so lang, oder wie macht man das? Ich mein, sonst hältst Du ja ewig die Zombie-Pfändungen im Bestand.
    ...


    Was verstehst du unter Zombie-Pfändungen? :gruebel:

    Die Zustellungen eines Pfüb an die verschiedenen Drittschuldner erfolgen binnen weniger Tage. Also müssten die Gerichtsvollzieher auch in der Lage sein, zeitnah ihre Zustellkosten abzurechnen bzw. der Gläubiger diese mitzuteilen.

  • Lt. Sachverhalt haben wir ja gerade einen Versatz von 1 Jahr zwischen Zustellung und abschließender ZV-Kostennote.
    Gehen wir mal großzügig von 1/2 Jahr Tilgungsdauer aus, müsste die Bank die Pfändungsunterlagen noch 1/2 Jahr vorhalten, um halbwegs die nachgereichten Kosten prüfen und auszahlen zu können. (=Zombie)

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  • Was hält die Bank davon ab, beim Gläubiger nachzufragen, ob ihre Berechnung richtig ist und die Sache erledigt? Oder ein aktuelles Forderungskonto anzufordern?
    Fakt ist, dass die Pfändung noch besteht, sie ruht noch nicht mal. Der Drittschuldner beachtet sie nur nicht. Ist dann sein Risiko. (Unabhängig von der Frage, ob der Gläubiger in der Bringschuld ist, die Beträge zu liefern.)

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  • Was hält die Bank davon ab, beim Gläubiger nachzufragen, ob ihre Berechnung richtig ist und die Sache erledigt? Oder ein aktuelles Forderungskonto anzufordern?
    Fakt ist, dass die Pfändung noch besteht, sie ruht noch nicht mal. Der Drittschuldner beachtet sie nur nicht. Ist dann sein Risiko. (Unabhängig von der Frage, ob der Gläubiger in der Bringschuld ist, die Beträge zu liefern.)

    Ich habe beim Gläubiger noch nie nachgefragt. Bei der Pfändung muss der Umfang bestimmt und klar sein. Den Rest erledige ich mit meinen in der Volksschule erworbenen Rechenkünsten. Dass ich den Gläubiger auf den Nachweis möglicher weiterer Zustellungskosten hinweise dient lediglich dazu, dass ich nicht Monate nach der Tilgung den Fall nochmals aktivieren muss.

    Wie gesagt, hat immer geklappt. Oft wurden mir sogar Nachweise über die Zustellungskosten für die Zustellung bei mir vorgelegt.

  • Was hält die Bank davon ab, beim Gläubiger nachzufragen, ob ihre Berechnung richtig ist und die Sache erledigt? Oder ein aktuelles Forderungskonto anzufordern?

    Kosten-Nutzenrechnung und die Kunden, die ihr Konto freihaben wollen...

    Rechnet es sich denn, wenn ein Kundenkonto unrechtmäßigerweise zu früh freigegeben wurde?

    Vielleicht gab es beim Gläubiger einen Mitarbeiter-Engpass und die Akte wurde jetzt abschließend geprüft. Da ist das vielleicht aufgefallen, dass eben noch ein paar Euro fehlen. Ich denke, ein Jahr ist durchaus noch im Rahmen des Vertretbaren.

  • Guten Morgen zusammen,

    ich danke für die vielen Kommentare, die mir eines zeigen: Wir haben die Bezahlung von Pfändungen (in vielleicht 5-10 Fällen pro Jahr) über all die Jahre falsch gehandhabt, weil in Seminaren -gehalten von vermeintlich wissenden Dozenten- falsch gelernt.

    Es wurde erklärt, dass wir nicht unsere Zeit vergeuden und Forderungsaufstellungen anfordern sollen, weil sich unsere Beträge alle aus dem zugestellten Pfüb ergeben würden und weitere anfallenden Kosten nicht durch uns als DS zu tragen seien.

    Da es ja in den meisten Fällen eher "Kleinbeträge" sind, die noch nachgefordert werden, haben wir bislang anscheinend immer Glück gehabt.

    In diesem Fall ließ sich der Gläubigervertreter nicht "abwimmeln" und ich wollte gerne Gewissheit haben, ob seine oder unsere Auffassung richtig ist.

    Wieder mal was dazu gelernt :daumenrau

    Besten Dank! LG Alex

  • Was hält die Bank davon ab, beim Gläubiger nachzufragen, ob ihre Berechnung richtig ist und die Sache erledigt? Oder ein aktuelles Forderungskonto anzufordern?

    Kosten-Nutzenrechnung und die Kunden, die ihr Konto freihaben wollen...

    Rechnet es sich denn, wenn ein Kundenkonto unrechtmäßigerweise zu früh freigegeben wurde?

    Vielleicht gab es beim Gläubiger einen Mitarbeiter-Engpass und die Akte wurde jetzt abschließend geprüft. Da ist das vielleicht aufgefallen, dass eben noch ein paar Euro fehlen. Ich denke, ein Jahr ist durchaus noch im Rahmen des Vertretbaren.


    Problematisch sind natürlich Fälle mit weiteren Pfändungen, besonders wenn kaum etwas zu pfänden ist.

    Dann dürfte die Bank bis zum Ablauf des hier genannten Jahres an den nächsten Gläubiger nichts auszahlen. Könnte ja sein, dass noch eine Rechnung hinsichtlich der Zustellkosten für Pfüb 1 kommt.

    Ob sich die anderen Gläubiger so lange gedulden? :gruebel:

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