Pfüb durch DS bezahlt - weitere Kosten werden im Nachgang vom Gläubiger angefordert

  • Sehe ich nicht so. Ist die Forderung mit den bekannten Zustellungskosten beglichen, ist die Pfändung erledigt. Dann kommt der nächste Gläubiger dran. Meldet der erste Gläubiger noch berechtigte Forderungen an, bekommt er die auch. Es gibt überhaupt keinen Grund Beträge zurück zu halten.

  • Soweit der Dozent gesagt hat, dass Ihr keine Forderungsaufstellungen anfordern müsst ist das auch richtig. Dass sich der Umfang der Forderung aus der Pfändung ergibt ist auch richtig. Ebenfalls ist zutreffend, dass keine weiteren angefallenen Kosten zu bedienen sind.

    Aber: Die Zustellungskosten für die Zustellung dieser Pfändung bei einem weiteren Drittschuldner gehören zu "den Zustellungskosten für diese Pfändung". Gleiches gilt für die Kosten für die Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbots, die meist auch nicht in der Pfändung enthalten sind.


  • Ein Problem entsteht allerdings, wenn der Schuldner zur Zeit der ersten und zweiten Pfändung noch arbeitstätig war und bei der späteren Nachmeldung der berechtigten Forderungen zur ersten Pfändung dann nicht mehr. (Und er deshalb dann nur Geldeingänge unter dem pfändungsfreien Betrag des P-Kontos hat.)

    Was machst du dann mit der Zustellkosten, wenn kein Betrag zurückgehalten wurde? :gruebel:

  • Warum teilt der Gläubiger denn nicht einfach zeitnah die weiteren angefallenen Kosten dem Drittschuldner mit? Der dürfte doch eigentlich ein eigenes Interesse daran haben.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Dann hat er Pech gehabt. Ich kann doch nicht auf Verdacht einen x-beliebigen Betrag zurück halten. Der Umfang der Pfändung wird nur dann bestimmt, wenn die Höhe der Kosten nachgewiesen sind.


  • Ist schon richtig, aber trotzdem die Frage, was zeitnah in diesem Zusammenhang bedeutet.

    Bei manchen Schuldnern kommt ja nach dem ersten Pfüb ein paar Tage später schon ein weiterer....

  • Ich glaube, meine Frage passt hier ganz gut:

    Im Formular auf Seite 8 wird unter "sonstige Anordnungen" beantragt, klarstellend aufzunehmen, dass unter Zustellkosten auch diejenigen Zustellkosten für ein entsprechendes vorläufiges Zahlungsverbot fallen, die bisher noch nicht bekannt sind.

    Mir fällt es schwer, das einfach so stehen zu lassen, da mir damit die Möglichkeit der Prüfung der Notwendigkeit der Kosten der VZV genommen wird. Zumindest habe ich diese Kosten schon des Öfteren (bei bekannten Inkasso-Unternehmen) streichen müssen, weil das VZV Monate im Voraus ausgebracht wurde, seine Wirkung demnach nicht erfüllen konnte und somit nicht notwendig war.

    Oder sehe ich das zu eng?

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Oder sehe ich das zu eng?

    Ich denke nicht. Ich moniere diese Formulierung auch immer, denn

    a) weiß ich gar nicht, wie hoch diese Kosten sind, würde also eine blanko-Pfändung unterschreiben und
    b) weiß ich auch nicht, ob diese Kosten überhaupt notwendig waren.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich habe darunter immer die Kosten verstanden, die gerade parallel entstehen, weil gleichzeitig mit der dem aktuellen PfÜB-Antrag bei Gericht der Antrag auf Zustellung der Vorpfändung beim GV eingeht, und habe das deshalb akzeptiert. Aber es stimmt natürlich, ob die Kosten bekannt und nicht erstattungsfähig waren, kann der DS nicht prüfen.

  • Ich habe darunter immer die Kosten verstanden, die gerade parallel entstehen, weil gleichzeitig mit der dem aktuellen PfÜB-Antrag bei Gericht der Antrag auf Zustellung der Vorpfändung beim GV eingeht, und habe das deshalb akzeptiert. Aber es stimmt natürlich, ob die Kosten bekannt und nicht erstattungsfähig waren, kann der DS nicht prüfen.

    Generell kennt der DS die Kosten des an ihn zugestellt ZV, weil die in der Zustellungsbenachrichtigung aufgeführt sind. Also habe ich die stets mitberücksichtigt. Anders sieht es mit den Zustellungskosten für die Zustellung bei evtl. weiteren DS aus. Die habe ich nur dann berücksichtigt, wenn sie mir nachgewiesen wurden. Darauf habe ich in der Drittschuldner Erklärung besonders hingewiesen.

  • Erschreckend, dass man dafür eine BGH-Entscheidung benötigt!

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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