Anfechtung der Annahme der Erbschaft nach Volljährigkeit

  • Zum Sprechtag erscheint heute ein 25 jähriger Bürger. Dieser erklärte folgendes:

    Mit 11 Jahren sei sein Vater gestorben. Seine Mutter habe die Erbschaft für ihn angenommen. 2015 sei seine Mutter nachverstorben. Er habe das Erbe ausgeschlagen, weil er einfach damit nichts zu haben will.

    Durch ein Schreiben einer Rechtsanwältin, welches er vor 10 Tagen erhalten habe, die für eine Löschung einer Hypothek seine Zustimmung als Miteigentümer brauch, wurde ihm bewusst, das er Erbe nach seinem Vater ist. Das möchte er aber nicht sein und will die Annahme der Erbschaft durch seine Mutter anfechten. Warum er damit nichts zu tun haben will, ist erst mal offen geblieben.

    Ist eine Anfechtung zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch möglich?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Wenn die Ausschlagungsfrist für die Mutter seinerzeit verstrichen war und kein Anfechtungsgrund besteht, sehe ich keine Möglichkeit. Allein durch seine eigene nach Volljährigkeit eingetretene Kenntnis gibt es keine Ausschlagungs-/Anfechtungsmöglichkeit. Hatte auch schon solche Anträge/Erklärungen und habe das dem inzwischen vollj. Kind entspr. mitgeteilt, wie folgt bzw. fallentspr. abgewandelt, vielleicht hilft dir das?

    "Mit Erklärung vom 10.05.2012 hat Ihre Mutter die Erbschaft im eigenen Namen und für Sie als gesetzliche Vertreterin ausgeschlagen.

    Ihr Vater wurde (spätestens) durch Schreiben des Nachlassgerichts vom 01.06.2012 über den Anfall der Erbschaft an Sie und das Erfordernis der Erbausschlagung durch beide Elternteile informiert. In dem Schreiben des Nachlassgerichts vom 01.06.2012 war außerdem ausdrücklich auf Form und Frist einer Ausschlagungserklärung hingewiesen worden. Eine Ausschlagungserklärung Ihres Vaters ist allerdings nicht eingegangen. Die gesetzliche Ausschlagungsfrist war somit verstrichen.

    Mit Schreiben vom 21.10.2012 wurden daher sowohl Ihre Mutter als auch Ihr Vater darauf hingewiesen, dass Sie als deren Tochter die Alleinerbin geworden sein dürften. Auch danach ist keine weitere Erklärung eingegangen.

    Durch Eintritt der Volljährigkeit beginnt die Ausschlagungsfrist nicht erneut für Sie zu laufen, die Handlungen bzw. Unterlassungen Ihrer gesetzlichen Vertreter bis zu diesem Zeitpunkt müssen Sie gegen sich gelten lassen."

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