Kostenfestsetzung PKH Nebenkläger Berufungsrücknahme

  • Ich habe mal eine Frage zu folgendem Sachverhalt.

    Im erstintanzlichen Verfahren wurde der Nebenklägerin PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet.
    Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils:
    Angeklagter trägt die Kosten des Verfahrens und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen.

    Pflichtverteidigervergütung I. und II. Instanz wurde durch Anweisungsbeamten ausgezahlt.

    Angeklagter bzw. Pfichtverteidiger legt Berufung ein.
    Dem PKH Anwalt der Nebenkälägerin wurde das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens mitgeteilt.
    Angeklagter nimmt Berufung zurück.

    Kostenentscheidung II. Instanz:
    Angeklagter trägt Kosten der Berufung und der der Nebenklägerin im Berufungsverfahen erwachsenen notwendigen Auslagen.

    Frage Nr. 1:
    Dürfen die Gebühren ggü. der StK für die II. Instanz abgerechnet werden (ist dies von der PKH Bewilligung umfasst) ?

    Frage Nr. 2:
    PKH Anwalt rechnet daraufhin die Wahlverteidigergebühren der I. Instanz ggü. dem Angeklagten ab.n seiner Berechnung bringt er die bereits durch die Staatskasse ausgezahlten Gebühren in Abzug.
    Kann ich ihm die Differenz problemlos gegen den Angeklagten bzw. Verurteilten festsetzen.

  • PKH muss für jede Instanz gesondert bewilligt werden, aus der Staatskasse gibt es nix für die Berufung.

    Ich sehe keine notwendigen Auslagen der NK für die Berufung, allenfalls Mindestgebühr für Entgegennahme der Information. Die kann gegen den Angeklagten festgesetzt werden.

    Differenz, sofern vorhanden, kann auch festgesetzt werden. Im übrigen ist der Anspruch ja durch Auszahlung auf die Staatskasse übergegangen.

  • Muss ich dann kompleten Betrag festsetzen und den Übergang irgendwie feststellen wie auch in Zivil- oder Familiensachen ? Bin mir da in Strafsachen irgendwie unsicher.


    Bezüglich der PKH Gebühren habe ich eine Entscheidung gefunden:
    Die BeiO d RA erstreckt sich in enem Berufungsverfahren auch auf die Rechtsverteidigung gg. ein Anschlussrechtsmittel (Schneider Volpert Fölsch, § 48, Rn. 15)
    Könnte die vielleicht greifen ?

  • ... nur die Differenz


    Bei PKH -wie oben schon unter 2. erwähnt- gibt es eine Vergütung nur, wenn eine entsprechende Beiordnung auch für die II. Instanz vorliegt und das soll ja hier nicht der Fall sein. Die Fundstelle passt also nicht.

  • PKH muss für jede Instanz gesondert bewilligt werden, aus der Staatskasse gibt es nix für die Berufung.

    Ich sehe keine notwendigen Auslagen der NK für die Berufung, allenfalls Mindestgebühr für Entgegennahme der Information. Die kann gegen den Angeklagten festgesetzt werden.

    Differenz, sofern vorhanden, kann auch festgesetzt werden. Im übrigen ist der Anspruch ja durch Auszahlung auf die Staatskasse übergegangen.


    :daumenrau

  • im selben Verfahren hat die Anweisungsbeamtin auch zu hohe Fahrtkosten ausgezahlt.
    Und der Anwalt hatte die jeweils 10,00 € zu hohen Fahrtkosten für 4 Termine abgerechnet.

    Würdet ihr die Akte deswegen dem Revisor vorlegen ?

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