Vorausvermächtnis für als (Mit-)vorerbe bestimmten Testamentsvollstrecker

  • Hallo in die Runde,

    in einem Testament hat der Erblasser seine beiden Töchter A + B als nicht befreite Vorerben eingesetzt und u. a. ein Vorausvermächtnis bezüglich einer noch zu vermessenden Grundstücksfläche für die Vorerbin A ausgesetzt, die aber zugleich Testamentsvollstreckerin ist.

    A wurde als Testamentsvollstreckerin Befreiung von § 181 BGB erteilt und ausdrücklich auch die Erfüllung des vorgenannten Vorausvermächtnisses als Aufgabe zugewiesen.

    Die weitere Vorerbin B ist zwischenzeitlich verstorben, A ist deren Nacherbin.

    Die Testamentsvollstreckung besteht daher nur noch an der Vorerbschaft von A.

    Das Grundstück wurde zwischenzeitlich vermessen. A beantragt beim GBA die Löschung des Nacherbenvermerks an der als Vorausvermächtnis ihr vermachten Grundstücksfläche.

    Ist hierzu die Zustimmung der Nacherben erforderlich? Hier geht es ja doch um Erfüllung eines Vorausvermächtnisses, das von den Nacherben durch Nichtzustimmung blockiert werden könnte.

    Schöner/Stöber, 14. Auflage, Rn 3433, sehe ich hier als nicht einschlägig, da hier nicht der Vorerbe, sondern der Testamentsvollstrecker das Vermächtnis erfüllt und der Testamentsvollstrecker in Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt.

    Wäre für ein Feedback dankbar.

  • Ich denke, das hängt vom Zeitpunkt der Antragstellung in Bezug auf die Eigentumsumschreibung ab.

    Nachtrag: Vergiß den Einwurf. Ich war gedanklich auf der Entgeltlichkeitsschiene, die ja hier überhaupt nicht einschlägig ist.

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    Einmal editiert, zuletzt von FED (24. Juli 2019 um 07:35) aus folgendem Grund: falsche Spur


  • Ist hierzu die Zustimmung der Nacherben erforderlich? Hier geht es ja doch um Erfüllung eines Vorausvermächtnisses, das von den Nacherben durch Nichtzustimmung blockiert werden könnte.

    Nach §2110 II BGB umfasst das Nacherbenrecht i.d.R. das Vorausvermächtnis nicht.

    Ich vermute allerdings, dass es schwierig sein dürfte formgemäß nachzuweisen, dass die übertragene Fläche tatsächlich (nur) das Vorausvermächtnis darstellt. Die Angabe im Testament wird wohl kaum dem sachenrechtlichen Bestimmheitsgrundsatz genügen.
    Daher wird man wohl an einer (Berichtigungs-)Bewilligung des Nacherben nicht vorbei kommen.

    Der Nacherbe kann dadurch auch nichts (endgültig) blockieren, sondern die Sache allenfalls verzögern. Notfalls könnte die Bewilligung eingeklagt werden.

  • Also ist A jetzt Alleinerbin (zu 1/2 Vollerbin, zu 1/2 Vorerbin?)? Dann hätte sich die TV ja auch erledigt, oder? Da die Alleinerbin nicht gleichzeitig TV sein kann, gilt auch für die alleinige Vorerbin.

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