Hallo,
in meinem Fall hat die Tochter der Eig. aufgrund Vollmacht gehandelt. Aus der Vollmacht ergab sich jedoch, dass zunächst der Ehemann der Vollmachtgeberin handeln soll. Die auftretende Person soll lediglich Ersatzbevollmächtigter sein. Es gab auch keine Beschränkung im Innenverhältnis. Daher hatte ich zwischenverfügt.
Jetzt hat der Ehemann die Erklärungen der Tochter genehmigt. Geht das? Müsste nicht die Eig. selbst genehmigen wegen § 177 BGB?