Zug-um-Zug: Vollstreckbare Ausfertigung für Schuldner?

  • Guten Morgen,

    Ich hab hier folgenden Vergleich:


    1. Bekl. gewähren dem Kl. ein Zugangsrecht zum Grundstück, dafür zahlt der Kl. Zug-um-Zug eine Notwegrente i.H.v. X EUR jährlich.

    2. Die Parteien sind sich einig, dass das Tor zum Grundstück verschlossen zu halten ist.

    3. Die Notwegrente ist jährlich im Voraus zu entrichten.


    Dem Kl. wurde ein vollstr. Ausf. nach § 726 II vom UDG erteilt.
    Nunmehr beantragen die Bekl. ebenfalls eine vollstreckbare Ausf., weil der Kl. die Notwegrente nicht zahlt.

    Ich frage mich gerade, ob es hier überhaupt einen vollstreckbaren Inhalt gibt, ist ja Zug-um-Zug und sie können einfach den Zugang verweigern? Und bin ich als Rpfl überhaupt dafür zuständig?

    Sorry, ich hab das nicht oft und stehe gerade wirklich auf dem Schlauch.

  • Ist m.E. etwas unglücklich formuliert, aber ich würde das so verstehen, dass nur der Anspruch auf Zutrittsgewährung tituliert ist und zwar Zug-um-Zug gegen die Geldzahlung, nicht aber der Zahlungsanspruch selbst. Dies ergibt sich m.E. aus dem Wort "dafür" und der Bezugnahme auf die Zug-um-Zug Leistung. Demnach besteht kein vollstreckbarer Inhalt hinsichtlich des Zahlungsanspruchs der Beklagten.

    Es ist ja auch so, dass bei Geltendmachung eines ZBR durch den Beklagten im Prozess der zu Grunde liegende Gegenanspruch nicht tituliert wird - es sei denn, er erhebt insoweit Widerklage.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Danke dir für deine Antwort. :)

    Das hab ich jetzt etwas salopp formuliert, im Vergleich heißt es:

    1. Die Beklagten gewähren den Bewohnern des Grundstücks ... ein Zugangsrecht Zug-um-Zug gegen Zahlung einer Notwegrente in Höhe von X jährlich.

    Das "dafür" stammte also von mir.
    Dennoch würde ich es so verstehen, dass kein vollstreckbarer Inhalt auf Seiten der Beklagten vorliegt?

  • Und die Beklagten brauchen auch keine vollstreckbare Ausfertigung. Solange der Kläger nicht zahlt, erhält er keinen Zugang. Und wenn er den Zugang vollstrecken will, muss er bezahlen.
    Blöd (für die Beklagten) nur, wenn sie bereits Zugang ohne Zahlung gewährt haben. Aber dann müssen sie eben ab jetzt sperren.

    Mit freundlichen Grüße
    AndreasH

  • Das hatte ich mir auch gedacht, war mir aber ehrlich gesagt nicht sicher.
    Der Rechtsanwalt hat argumentiert, wenn keine Zahlung erfolge, müsse er ansonsten ja Zahlungsklage erheben und das würde wahrscheinlich nicht funktionieren, weil der Vergleich ja bereits in der Welt sei.

    Danke euch beiden! :)

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