Guten Morgen,
Ich hab hier folgenden Vergleich:
1. Bekl. gewähren dem Kl. ein Zugangsrecht zum Grundstück, dafür zahlt der Kl. Zug-um-Zug eine Notwegrente i.H.v. X EUR jährlich.
2. Die Parteien sind sich einig, dass das Tor zum Grundstück verschlossen zu halten ist.
3. Die Notwegrente ist jährlich im Voraus zu entrichten.
Dem Kl. wurde ein vollstr. Ausf. nach § 726 II vom UDG erteilt.
Nunmehr beantragen die Bekl. ebenfalls eine vollstreckbare Ausf., weil der Kl. die Notwegrente nicht zahlt.
Ich frage mich gerade, ob es hier überhaupt einen vollstreckbaren Inhalt gibt, ist ja Zug-um-Zug und sie können einfach den Zugang verweigern? Und bin ich als Rpfl überhaupt dafür zuständig?
Sorry, ich hab das nicht oft und stehe gerade wirklich auf dem Schlauch.