Werden in Betreuungssachen Zustellauslagen erhoben, wenn weniger als 10 Zustellungen vorliegen? Habe 2 sich widersprechende Auffassungen in der Kommentierung gefunden. Wie handhabt ihr das?
Zustellauslagen in Betreuungssachen
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Das Erheben der Zustellauslagen richtet sich - wie auch die restliche Kostenerhebung - nach dem GNotKG, hier nach KV 31002.
Dort heißt es in Absatz 2: "Neben Gebühren, die sich nach dem Geschäftswert richten, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen."Die Gebühren in Betreuungssachen richten sich bereits nicht nach dem Geschäftswert, sondern sind nach dem Vermögen gestaffelt. Zudem gibt es bei uns auch nur in Ausnahmefällen mehrere Rechtszüge.
Folge: Auslagen werden ab der ersten Zustellung erhoben.
Wie argumentiert die Gegenmeinung?
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Das Erheben der Zustellauslagen richtet sich - wie auch die restliche Kostenerhebung - nach dem GNotKG, hier nach KV 31002.
Dort heißt es in Absatz 2: "Neben Gebühren, die sich nach dem Geschäftswert richten, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen."Die Gebühren in Betreuungssachen richten sich bereits nicht nach dem Geschäftswert, sondern sind nach dem Vermögen gestaffelt. Zudem gibt es bei uns auch nur in Ausnahmefällen mehrere Rechtszüge.
Folge: Auslagen werden ab der ersten Zustellung erhoben.
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Es ist so eindeutig wie dargestellt.
Bislang konnte ich mir gar nicht vorstellen, dass es eine Gegenmeinung bei diesem Thema geben soll.
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Das Erheben der Zustellauslagen richtet sich - wie auch die restliche Kostenerhebung - nach dem GNotKG, hier nach KV 31002.
Dort heißt es in Absatz 2: "Neben Gebühren, die sich nach dem Geschäftswert richten, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen."Die Gebühren in Betreuungssachen richten sich bereits nicht nach dem Geschäftswert, sondern sind nach dem Vermögen gestaffelt. Zudem gibt es bei uns auch nur in Ausnahmefällen mehrere Rechtszüge.
Folge: Auslagen werden ab der ersten Zustellung erhoben.
Wie argumentiert die Gegenmeinung?
Auslagen werden aber erst erhoben, wenn das Vermögen über 25.000.--€ beträgt.
https://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Freibetrag -
Zutreffender Hinweis, Anton!
"(2) In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Auslagen nur unter den in Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erhoben."
Vorbemerkung 3.1, Absatz 2"Vorbemerkung 1.1:
(1) In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Gebühren nach diesem Abschnitt nur erhoben, wenn sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet." -
Ausnahme: Die Vergütung des Verfahrenspflegers!
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Dort gilt die 5.000.--€ Grenze.
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Korrekt. Damit sollten wir es jetzt vollständig haben.
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Lang lebe die Salamitaktik
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Mal sehen, ob uns Yuccafisch nun auch noch die Gegenmeinung mitteilt.
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Wenn ich mich richtig erinnere, war das Argument in etwa, daß die Vermögenshöhe den Geschäftswert darstelle und deshalb die Gebühr sich nach dem Geschäftswert richte.
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Wenn ich mich richtig erinnere, war das Argument in etwa, daß die Vermögenshöhe den Geschäftswert darstelle und deshalb die Gebühr sich nach dem Geschäftswert richte.
Ja genau.
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