Zustellauslagen in Betreuungssachen

  • Das Erheben der Zustellauslagen richtet sich - wie auch die restliche Kostenerhebung - nach dem GNotKG, hier nach KV 31002.
    Dort heißt es in Absatz 2: "Neben Gebühren, die sich nach dem Geschäftswert richten, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen."

    Die Gebühren in Betreuungssachen richten sich bereits nicht nach dem Geschäftswert, sondern sind nach dem Vermögen gestaffelt. Zudem gibt es bei uns auch nur in Ausnahmefällen mehrere Rechtszüge.

    Folge: Auslagen werden ab der ersten Zustellung erhoben.

    Wie argumentiert die Gegenmeinung?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Das Erheben der Zustellauslagen richtet sich - wie auch die restliche Kostenerhebung - nach dem GNotKG, hier nach KV 31002.
    Dort heißt es in Absatz 2: "Neben Gebühren, die sich nach dem Geschäftswert richten, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen."

    Die Gebühren in Betreuungssachen richten sich bereits nicht nach dem Geschäftswert, sondern sind nach dem Vermögen gestaffelt. Zudem gibt es bei uns auch nur in Ausnahmefällen mehrere Rechtszüge.

    Folge: Auslagen werden ab der ersten Zustellung erhoben.

    ...


    :daumenrau Es ist so eindeutig wie dargestellt.

    Bislang konnte ich mir gar nicht vorstellen, dass es eine Gegenmeinung bei diesem Thema geben soll. :cool:

  • Das Erheben der Zustellauslagen richtet sich - wie auch die restliche Kostenerhebung - nach dem GNotKG, hier nach KV 31002.
    Dort heißt es in Absatz 2: "Neben Gebühren, die sich nach dem Geschäftswert richten, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen."

    Die Gebühren in Betreuungssachen richten sich bereits nicht nach dem Geschäftswert, sondern sind nach dem Vermögen gestaffelt. Zudem gibt es bei uns auch nur in Ausnahmefällen mehrere Rechtszüge.

    Folge: Auslagen werden ab der ersten Zustellung erhoben.

    Wie argumentiert die Gegenmeinung?


    Auslagen werden aber erst erhoben, wenn das Vermögen über 25.000.--€ beträgt.
    https://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Freibetrag

  • Zutreffender Hinweis, Anton!

    "(2) In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Auslagen nur unter den in Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erhoben."
    Vorbemerkung 3.1, Absatz 2

    "Vorbemerkung 1.1:
    (1) In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Gebühren nach diesem Abschnitt nur erhoben, wenn sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet."

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ausnahme: Die Vergütung des Verfahrenspflegers!

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Korrekt. Damit sollten wir es jetzt vollständig haben. ;)

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  • Wenn ich mich richtig erinnere, war das Argument in etwa, daß die Vermögenshöhe den Geschäftswert darstelle und deshalb die Gebühr sich nach dem Geschäftswert richte.

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