Ersatznacherben bei Einsetzung des Neffen als Vorerben und dessen Sohn als Nacherben

  • Hallo,

    mir liegt ein notarielles Testament vor, in welchem der kinderlose Erblasser seinen Neffen als Vorerben und den einzigen Sohn des Neffen als Nacherben eingesetzt hat. Ersatznacherben wurden nicht benannt. Gemäß 2108 II BGB wären Ersatznacherben somit die Erben des Nacherben. Diesbezüglich bestehen meinerseits Bedenken, da man davon ausgehen könnte, dass der Erblasser gewollt hat, dass der Nachlass in der Familie bleibt.

    Würdet ihr dennoch von der gesetzlichen Auslegungsregel ausgehen oder einen Erbschein verlangen, um den tatsächlichen Erblasserwillen ermitteln zu können?

    Vielen Dank für eure Meinungen!

  • Wenn jetzt (erst) der Erbfall und noch nicht der Nacherbfall eingetreten ist, würde ich den Vorerben als Eigentümer eintragen und den Nacherbenvermerk so fassen, wie im Testament angeordnet.

  • Wenn jetzt (erst) der Erbfall und noch nicht der Nacherbfall eingetreten ist, würde ich den Vorerben als Eigentümer eintragen und den Nacherbenvermerk so fassen, wie im Testament angeordnet.

    Das kann nicht richtig sein, da im Nacherbenvermerk auch die Ersatznacherben immer zwingend anzugeben sind.

  • Wenn jetzt (erst) der Erbfall und noch nicht der Nacherbfall eingetreten ist, würde ich den Vorerben als Eigentümer eintragen und den Nacherbenvermerk so fassen, wie im Testament angeordnet.

    Das kann nicht richtig sein, da im Nacherbenvermerk auch die Ersatznacherben immer zwingend anzugeben sind.

    Genau und daher muss ich wissen wer die Ersatznacherben sind. Wenn ich mir nicht sicher bin, muss ich wohl einen Erbschein verlangen.

  • Dann werde ich das machen. Im Testament gibt es keine weiteren Anhaltspunkte. Ich hatte nur aufgrund der Familiensituation (Stellung des Neffen wie die eines eigenen Kindes) Bedenken, konnte für diese Konstellation aber auch keine Rechtsprechung zur Abweichung von der Auslegungsregel finden.

    Vielen Dank!

  • Hier ist zu bedenken, dass der Erblasser den Neffen als Vorerben und deren Sohn als Nacherben bestimmt. Somit geht das Vermögen in eine "andere" Familie und bleibt nicht bei der "eigenen". Was anderes wäre es unter Umständen natürlich, wenn der Erblasser einen seiner Kinder zum Nacherben bestimmt hat. (§ 2069 BGB) Da dürfte man wohl davon ausgehen, dass das Vermögen in der Familie bleibt.

  • Der Neffe ist Vorerbe und der Sohn des Vorerben ist Nacherbe...es bleibt also alles in einer Familie. Der Erblasser hat keine Kinder und ich würde davon ausgehen, dass der Erblasser gewollt hat, dass Ersatznacherben die Kinder des Nacherben sein sollen und nicht dessen Erben.

  • § 2108 II BGB ist der gesetzliche Regelfall - es sei denn, ein anderer Wille ist anzunehmen. Dafür müssten sich aber Anhaltspunkte im Testament finden.
    Wenn es die nicht gibt, gilt § 2108.
    Wenn im Testament keine Ersatznacherben benannt sind und auch durch keine gesetzliche Auslegungsregel sich ergeben, dann gibt es keine.

    Dann würde im Erbschein auch nur stehen, was im Testament steht; die Vererblichkeit als gesetzlicher Regelfall wird dort nicht ausgewiesen.

    Von daher würde ich eintragen.
    Sollte es tatsächlich zu einer Situation kommen, wo eventuelle Ersatznacherben zustimmen müssten (was hier wirklich selten vorkommt), könnte man dann immer noch einen Nachweis fordern, wenn man dann unsicher ist.
    Aber vermutlich kann man darüber streiten.

  • § 2108 II BGB ist der gesetzliche Regelfall - es sei denn, ein anderer Wille ist anzunehmen. Dafür müssten sich aber Anhaltspunkte im Testament finden.
    Wenn es die nicht gibt, gilt § 2108.
    Wenn im Testament keine Ersatznacherben benannt sind und auch durch keine gesetzliche Auslegungsregel sich ergeben, dann gibt es keine.

    Dann würde im Erbschein auch nur stehen, was im Testament steht; die Vererblichkeit als gesetzlicher Regelfall wird dort nicht ausgewiesen.

    Von daher würde ich eintragen.
    Sollte es tatsächlich zu einer Situation kommen, wo eventuelle Ersatznacherben zustimmen müssten (was hier wirklich selten vorkommt), könnte man dann immer noch einen Nachweis fordern, wenn man dann unsicher ist.
    Aber vermutlich kann man darüber streiten.


    :daumenrau

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