Aufgabenkreis bei behinderten Betreuten

  • Viele geistig Behinderte arbeiten in Behindertenwerkstätten. Hierzu sind Verträge mit den Behindertenwerkstätten abzuschließen.
    Genügt hierfür der Aufgabenkreis Vermögenssorge oder ist hierfür ausdrücklich der Aufgabenkreis "Arbeits- und Beschäftigungsangelegenheiten" erforderlich.

  • Strittig. BAG befürwortet, das allein der Aufgabenkreis der Vermögenssorge ausreichend ist.
    Zur Sicherheit würde ich erweitern.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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