Viele geistig Behinderte arbeiten in Behindertenwerkstätten. Hierzu sind Verträge mit den Behindertenwerkstätten abzuschließen.
Genügt hierfür der Aufgabenkreis Vermögenssorge oder ist hierfür ausdrücklich der Aufgabenkreis "Arbeits- und Beschäftigungsangelegenheiten" erforderlich.
Aufgabenkreis bei behinderten Betreuten
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Strittig. BAG befürwortet, das allein der Aufgabenkreis der Vermögenssorge ausreichend ist.
Zur Sicherheit würde ich erweitern. -
Was sagt denn der Vertragspartner? Akzeptiert er es? Dann ist es doch okay
Aber klar: Zur Sicherheit Richtervorlage zur Prüfung, ob Betreuungserweiterung notwendig ist.
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Strittig. BAG befürwortet, das allein der Aufgabenkreis der Vermögenssorge ausreichend ist.
Zur Sicherheit würde ich erweitern.Gibt es zur Rechtsprechung des BAG in diesem Fall eine Fundstelle ?
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Klar. BAG v. 13.02.2008 - 2 AZR 864/06
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