Abwickler bergrechtliche Gewerkschaft

  • Liebe Mitstreiter,

    als Rechtspflegerin im Handelsregister in Berlin wurde mir von einer hessischen Behörde ein Antrag auf Bestellung eines Abwicklers gemäß §§ 163,164 Bundesberggesetz vorgelegt. Dem Antrag war als Anlage ein Auszug aus der Gewerkschaftsakte von 1942 beigefügt, aus welchem sich die Bestellung der angeblich letzten Repräsentantin der Gewerkschaft ergibt. Diese war 1942 in Berlin wohnhaft. Mit dieser Tatsache begründet die Antragstellerin auch die Berliner Zuständigkeit.
    Meine Frage(n): Hatte jemand schon einmal solch einen Fall? :gruebel: Wie ist der Ablauf des Verfahrens? Hat die örtliche Zuständigkeit ihre Richtigkeit? Geht das Ganze in Richtung Notliquidator /-abwickler oder Nachtragsliquidator? usw usw.

    Vielen Dank und sonnige Grüße!

    Einmal editiert, zuletzt von laika (23. Juli 2019 um 18:32)

  • Der Sitz der Gewerkschaft ist für die Zuständigkeit maßgeblich, nicht der Wohnort der Repräsentantin. Da fehlt wohl noch einiges an Vortrag, bis Deine Zuständigkeit besteht. Die Gewerkschaft muß ja noch Vermögen haben, da ansonsten eine Abwicklung ohnehin nicht in Betracht kommt lt. Kommentierung bei Herbert Weller/Ulrich Kullmann, Bundesberggesetz (zu finden bei beck-online).
    PS: Den Parallelthread im Grundbuchbereich braucht man nicht...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort! Laut beigefügtem Merkblatt der Antragstellerin ist wohl der Sitz der Verwaltung der Gesellschaft entscheidend. Und da die (vielleicht) letzte Repräsentantin in Berlin wohnhaft war, soll es wohl Berlin sein.
    Die Gewerkschaft ist aktuell Grundstückseigentümerin. Vermögen ist demnach vorhanden.

  • Stellt das Merkblatt die Meinung der Astin. dar oder gibt es auch noch eine Begründung ab?
    Unabhängig davon bleibe ich dabei, daß der Wohnsitz der Repräsentantin nicht automatisch der Sitz der Gewerkschaft ist. Im Gegenteil, die Dame wird kaum im Büro, das für den Geschäftsbetrieb einer bergrechtlichen Gewerkschaft nötig (gewesen) sein dürfte, gewohnt haben. Auch heute wohnen Geschäftsführer oder Vorstände nicht zwingend am Sitz ihres Unternehmens.

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  • Die bergrechtliche Gewerkschaft ist im Ergebnis nichts anderes als eine Kapitalgesellschaft, die wegen der Ausgabe der Kuxe und deren Handelbarkeit der Aktiengesellschaft am ähnlichsten ist. Ich würde daher die dort anzuwendenden Grundsätze auch hier anwenden wollen. Mag die hessische Behörde den Sitz der Gewerkschaft (und damit die Zuständigkeit des AG Charlottenburg) belegen. Selbst wenn man unterstellte, daß der Wohnsitz der Repräsentantin (= des Grubenvorstandes) zum Verwaltungssitz wurde (insoweit würde ich noch versuchen, die wegen § 165 BBergG fortgeltende Ländervorschrift bezüglich des Sitzes herauszufinden), ist das noch kein Beleg für eine Sitzverlegung im registerrechtlichen Sinne (auch wenn es kein Register gibt). Wäre Berlin tatsächlich der Sitz der Gewerkschaft (gewesen), hätte ja wohl nach § 164 BBergG beim AG Charlottenburg die Abwicklung bereits erfolgen müssen. Solch ein Verfahren hast Du aber nicht ermitteln können, oder?

    Sollte die "zuständige Behörde" im Sinne von § 164 BBergG etwa erst jetzt wach geworden sein und ihrer Pflicht aus Abs. 2 Satz 3, die ja auch erst seit 1994 -also quasi seit kurzer Zeit- besteht, nachkommen wollen?

    DIE Lösung habe ich leider auch nicht für Dich. Ich kann nur versuchen beim Nachdenken zu helfen. Scheint ja auch so exotisch zu sein, daß die Beteiligung überschaubar bleibt. Ist vielleicht ja auch nur urlaubsbedingt.:cool:

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  • Das benannte Merkblatt wurde vom Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden, erstellt. Dies ist gleichzeitig die antragstellende Behörde. Ein Abwicklungsverfahren bezüglich dieser Gewerkschaft konnte in Charlottenburg nicht ermittelt werden.
    Ich schreibe die ASTin nun erstmal an und versuche die örtliche Zuständigkeit zu klären. :cool:
    Mal gucken wie die Antwort dann aussieht.

    Vielen Dank auf jeden Fall! Ich werde berichten.

  • Nachdem ich § 164 BBergG gelesen habe, würde ich auch erst mal weiter forschen, wo der Sitz der Gewerkschaft war.
    Ich habe hier mal einen Nachtragsliquidator bestellt für eine gelöschte ausländische Gesellschaft, die in Deutschland nirgends registriert gewesen war. Da richtete sich die Zuständigkeit nach der Lage des noch vorhandenen Grundstücks.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Nach § 164 BBergG hat der Grubenvorstand einen Abwickler zu benennen.

    Hier stellt sich mir die Frage, was ist mit der Grube (dem Bergbauunternehmen) passiert?

    In welchem Bundesland hat sich die Grube befunden; eventuell kommt man mit einer netten Rückfrage bei den zuständigen Bergamt weiter.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Die (ehemalige) Grube vermute ich in Hessen, im Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Darmstadt.:D

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  • Die Grube liegt wohl im Bereich Nenderoth -> Lahn-Dill- Kreis. Gerichtsbezirk = Amtsgericht Dillenburg. Handelsregister = Amtsgericht Wetzlar. An den restlichen Ermittlungen bin ich dran.

  • Gibt es Neuigkeiten zu vermelden? Wie ging es weiter?

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