P-Konto und Gläubigerrangfolge

  • Ich bitte um Hilfe bzgl. folgendem Problems

    Ich habe einen Antrag auf Geldfreigabe vom P-Konto. Da es hauptsächlich um Urlaubsgeld geht, ist der freizugebende Betrag über 1.000,- €. Der Gläubiger in meinem Verfahren pfändet wegen 5.000,- €.
    Jetzt gibt es aber zwei nachrangige Gläubiger, die als Behörden selber und nicht über das Gericht pfänden. Deren Forderungen sind 200,- € und 100,- €. Es sieht nicht so aus, als ob der Schuldner bei den zwei Behörden auch einen Antrag stellt.
    Da ich ja nur in meinem Verfahren entscheiden kann, wird, wenn ich freigebe, die Bank die zwei nachrangige Gläubiger befriedigen und den Rest an den Schuldner auszahlen.
    Das kommt mir nicht richtig vor, da der Gläubiger in meinem Verfahren ja zuerst gepfändet hat und an erster Rangstelle steht.

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Vll. bin ich gerade auf dem Holzweg, aber müssen die nachrangigen Gläubiger die (einmalige) Erhöhung beim P-Konto nicht gegen sich wirken lassen? Der Schuldner hätte ja auch eine Bescheinigung zur Erhöhung des Freibetrages von einer anderen Stelle bringen können. :gruebel:

  • Vll. bin ich gerade auf dem Holzweg, aber müssen die nachrangigen Gläubiger die (einmalige) Erhöhung beim P-Konto nicht gegen sich wirken lassen? ....


    Nein, müssen sie nicht. Hinsichtlich deren Forderungen liegen keine Erhöhungsbeschlüsse vor.

    (Bei mehreren Pfändungen muss der Schuldner zu jedem einzelnen PfüB-Verfahren den Antrag auf Erhöhung stellen.)

  • Vll. bin ich gerade auf dem Holzweg, aber müssen die nachrangigen Gläubiger die (einmalige) Erhöhung beim P-Konto nicht gegen sich wirken lassen? ....


    Nein, müssen sie nicht. Hinsichtlich deren Forderungen liegen keine Erhöhungsbeschlüsse vor.

    (Bei mehreren Pfändungen muss der Schuldner zu jedem einzelnen PfüB-Verfahren den Antrag auf Erhöhung stellen.)

    Und vor allem bei anderen Verfahrensarten wie z.B. Pfändungs- und Einziehungsverfügungen o.ä. auch entsprechende Anträge stellen.

    Tut er dies nicht ist Adjanis Ergebnis korrekt. Wenn auch in der Tat ein fader Beigeschmack das ganze trübt.
    Aber ich vermute, der Gesetzgeber war sich dieser Problematik bewusst, deswegen würde ich mir den Schuh nicht anziehen.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Der Vorrang des Pfändungsgläubigers bezieht sich lediglich auf das pfändbare Guthaben. Dem Schuldner steht es frei, wie er über das unpfändbare Guthaben verfügen will. Er darf damit durchaus andere Schulden begleichen, die ihm persönlich lästiger erscheinen. Ob dies durch eigene Überweisung oder durch Akzeptanz der bestehenden Pfändungen erfolgt, ist meines Erachtens unerheblich.

    Allerdings ist es gut möglich, dass sich hier der Schuldner einfach nicht bewusst ist, dass sein Freigabeantrag sich nicht auf die nachrangigen Pfändungen auswirkt.

  • Vielleicht möchte der Schuldner die beiden anderen kleineren Pfändungen mit seinem Urlaubsgeld in Höhe von 1.000,- EUR (wow) einfach bezahlen, damit diese erledigt sind und er nur noch 1 Gläubiger hat. Außerdem bleibt für ihn ja auch noch genug übrig. Habe ich hier auch schon so erlebt, zum Bespiel wenn weiterer Gläubiger das Finanzamt ist .

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