Schuldner verstorben

  • Im Juli wird auf Antrag des Gläubigers das Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben. Im Rahmen der Benachrichtigung ergibt sich, dass der Schuldner Ende Juni verstorben ist.

    Ich würde mir jetzt den Nachlassvorgang holen und die potentiellen Erben über die Aufhebung informieren. Wäre das ausreichend? Oder sogar zu viel Info, wenn ich keinen Erbnachweis habe?

  • Nur potentiellen Erben würde ich keine Nachricht schicken. Die Frage ist, ob man noch einen Vertreter nach 779 ZPO bestellt. Ich würde das ein wenig davon abhängig machen, ob der Zwangsverwalter Geld und wie viel Geld in der Kasse hat. Ist da nix, erleidet der Erbe auch keinen Rechtsverlust bei der Aufhebung. Ist da schon was, müsste man ja irgendwem die Möglichkeit gheben, die Schlussrechnung und den Vergütungsantrag zu prüfen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Die Beiziehung von Nachlassvorgängen kann - soweit vorhanden - erstmal nicht schaden. Wenn sich die Erben aus einem Erbschein oder eindeutig aus einem Testament ergeben, kann man die beteiligen. Wenn nicht, würde ich das weitere Vorgehen ebenfalls davon abhängig machen, wieviel Masse vorhanden ist.

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